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§ 43 LAPO II (Sachsen) — Nachrückverfahren

Lehramtsprüfungsordnung II

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird die Erklärung gemäß § 42 nicht oder nicht fristgerecht gegeben oder kann der Vorbereitungsdienst aus anderen Gründen nicht angetreten werden, wird der Ausbildungsplatz an die rangnächste Bewerberin oder den rangnächsten Bewerber der jeweiligen Gruppe nach § 38 Absatz 2 vergeben.