Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung II
LAPO II§ 40 Wartezeit
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/40#abs-1 (1) Die Zuerkennung einer Wartezeit setzt den Nachweis mindestens eines wegen Mangel an Ausbildungsplätzen erfolglosen Zulassungsantrags für den unmittelbar vorhergehenden Zulassungstermin voraus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/40#abs-2 (2) Innerhalb der Quote nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 werden Bewerberinnen und Bewerber, die sich bereits zweimal in unmittelbarer Folge wegen Mangel an Ausbildungsplätzen erfolglos um Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Freistaat Sachsen bemüht haben, vor Bewerberinnen und Bewerbern berücksichtigt, die erst einen erfolglosen Zulassungsantrag gestellt haben. Bei gleicher Wartezeit entscheidet das bessere Prüfungsergebnis und bei gleichem Prüfungsergebnis das Los.