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# § 40 LAPO II (Sachsen) — Wartezeit

Lehramtsprüfungsordnung II  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zuerkennung einer Wartezeit setzt den Nachweis mindestens eines wegen Mangel an Ausbildungsplätzen erfolglosen Zulassungsantrags für den unmittelbar vorhergehenden Zulassungstermin voraus.

(2) Innerhalb der Quote nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 werden Bewerberinnen und Bewerber, die sich bereits zweimal in unmittelbarer Folge wegen Mangel an Ausbildungsplätzen erfolglos um Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Freistaat Sachsen bemüht haben, vor Bewerberinnen und Bewerbern berücksichtigt, die erst einen erfolglosen Zulassungsantrag gestellt haben. Bei gleicher Wartezeit entscheidet das bessere Prüfungsergebnis und bei gleichem Prüfungsergebnis das Los.

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Zitiervorschlag: § 40 LAPO II (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/40

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