Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung II
LAPO II§ 29 Zulassung zum Anpassungslehrgang
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/29#abs-1 (1) Anträge auf Zulassung zum Anpassungslehrgang nach § 7 des Lehrkräfte-Anerkennungsgesetzes sind an die Schulaufsichtsbehörde zu richten. § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 3 bis 12, Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/29#abs-2 (2) Die Schulaufsichtsbehörde teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Entscheidung über die Zulassung schriftlich mit.