nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 29 LAPO II (Sachsen) — Zulassung zum Anpassungslehrgang

Lehramtsprüfungsordnung II

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anträge auf Zulassung zum Anpassungslehrgang nach § 7 des Lehrkräfte-Anerkennungsgesetzes sind an die Schulaufsichtsbehörde zu richten. § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 3 bis 12, Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Entscheidung über die Zulassung schriftlich mit.