Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung II
LAPO II§ 28 Berufsbezeichnung, Zeugnis, Lehrbefähigung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/28#abs-1 (1) Mit dem Bestehen der Staatsprüfung ist die Berechtigung verbunden, je nach Lehramt, für das der Vorbereitungsdienst absolviert wurde, die Berufsbezeichnung
1. „Lehrkraft für das Lehramt an Grundschulen“,
2. „Lehrkraft für das Lehramt an Oberschulen“,
3. „Lehrkraft für das Lehramt Sonderpädagogik“,
4. „Lehrkraft für das Lehramt an Gymnasien“ oder
5. „Lehrkraft für das Lehramt an berufsbildenden Schulen“
zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/28#abs-2 (2) Hat die Studienreferendarin oder der Studienreferendar die Staatsprüfung bestanden, erhält sie oder er ein Zeugnis, das die Noten der einzelnen Prüfungsbestandteile ausweist. Auf dem Zeugnis ist die Gesamtnote der Staatsprüfung als Zahl nach § 24 Absatz 2 und als Worturteil nach § 24 Absatz 3 Satz 2 anzugeben. Als Datum ist im ersten Schulhalbjahr der 31. Januar und im zweiten Schulhalbjahr der letzte Schultag einzusetzen. Auf dem Zeugnis für das Lehramt Sonderpädagogik werden auch die vermittelten Ausbildungsinhalte des zweiten studierten Förderschwerpunktes ausgewiesen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/28#abs-3 (3) Hat die Studienreferendarin oder der Studienreferendar neben der Staatsprüfung auch die Prüfung nach § 15 Absatz 2 bestanden, erhält sie oder er auch ein Zeugnis über den Erwerb der Lehrbefähigung in dem weiteren Fach oder in der weiteren beruflichen Fachrichtung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/28#abs-4 (4) Ist die Staatsprüfung oder die Prüfung nach § 15 Absatz 2 nicht bestanden, erhält die Studienreferendarin oder der Studienreferendar einen Bescheid der Schulaufsichtsbehörde.