Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung II

LAPO II

§ 22 Schulleiterbeurteilung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/22#abs-1 (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellt spätestens vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag eine auf eigenen Beobachtungen und Unterrichtsbesuchen beruhende schriftliche oder elektronische Beurteilung der Studienreferendarin oder des Studienreferendars und erteilt eine Note nach § 23. Sie oder er berücksichtigt dabei die Beurteilungen der Mentorinnen und Mentoren. Das Ergebnis der Schulleiterbeurteilung und deren tragende Gründe werden der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Termin mündlich mitgeteilt. Die Beurteilungen sind der Schulaufsichts­behörde zuzuleiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/22#abs-2 (2) Wird der Vorbereitungsdienst nach § 12 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 verlängert, erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter spätestens vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Verlängerungszeitraumes erneut eine Beurteilung nach Absatz 1, die sich auf den gesamten Vorbereitungsdienst erstreckt. Nur die erneute Schulleiterbeurteilung wird Bestandteil der Staatsprüfung nach § 15 Absatz 1 Satz 1.

§ 21 § 23