Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung II

LAPO II

§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/23#abs-1 (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:

1. sehr gut (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

2. gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht,

3. befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

4. ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

5. mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, und

6. ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/23#abs-2 (2) Zwischennoten in Form von halben Noten werden vergeben, wenn die Leistung der besseren Note nicht voll entspricht, jedoch über den Leistungsanforderungen der schlechteren Note liegt. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:

1. sehr gut bis gut (1,5),

2. gut bis befriedigend (2,5),

3. befriedigend bis ausreichend (3,5),

4. ausreichend bis mangelhaft (4,5) und

5. mangelhaft bis ungenügend (5,5).

§ 22 § 24