nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 22 LAPO II (Sachsen) — Schulleiterbeurteilung

Lehramtsprüfungsordnung II  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellt spätestens vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag eine auf eigenen Beobachtungen und Unterrichtsbesuchen beruhende schriftliche oder elektronische Beurteilung der Studienreferendarin oder des Studienreferendars und erteilt eine Note nach § 23. Sie oder er berücksichtigt dabei die Beurteilungen der Mentorinnen und Mentoren. Das Ergebnis der Schulleiterbeurteilung und deren tragende Gründe werden der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Termin mündlich mitgeteilt. Die Beurteilungen sind der Schulaufsichts­behörde zuzuleiten.

(2) Wird der Vorbereitungsdienst nach § 12 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 verlängert, erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter spätestens vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Verlängerungszeitraumes erneut eine Beurteilung nach Absatz 1, die sich auf den gesamten Vorbereitungsdienst erstreckt. Nur die erneute Schulleiterbeurteilung wird Bestandteil der Staatsprüfung nach § 15 Absatz 1 Satz 1.

---

Zitiervorschlag: § 22 LAPO II (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/22

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
