Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung II
LAPO II§ 21 Einsatz von Videotelefonie bei mündlichen Prüfungen
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/21#abs-1 (1) Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Schulaufsichtsbehörde bestimmen, dass die mündlichen Prüfungen unter Verwendung von bild- und tonübertragenden Fernkommunikationsmitteln (Videotelefonie) im Rahmen von Webkonferenzen durchgeführt werden. Die Schulaufsichtsbehörde stellt die erforderlichen technischen Systeme zur Verfügung und richtet die Webkonferenzen datenschutzkonform ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/21#abs-2 (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. die Durchführung der mündlichen Präsenzprüfungen aufgrund der tatsächlichen Umstände oder der gesundheitlichen Verfassung einer oder eines Prüfungsbeteiligten eine nicht unerhebliche Gefahr für die Gesundheit der anderen Prüfungsbeteiligten darstellt oder
2. die Präsenz einer oder eines Prüfungsbeteiligten zum Prüfungstermin nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand gewährleistet werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/21#abs-3 (3) Vor Beginn der Prüfung wird die Identität der Studienreferendarin oder des Studienreferendars von der Prüfungskommission durch Sichtung eines geeigneten Identitätsnachweises festgestellt. Die Feststellung der Identität ist in der Niederschrift zu vermerken.