Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I

LAPO I

§ 83 Geschichte

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/83#abs-1 (1) Das Studium umfasst:

1. Geschichte der Vormoderne

a)

Antike,

b)

Mittelalter,

c)

Frühe Neuzeit,

2. Geschichte der Moderne

a)

Neuere Geschichte,

b)

Neueste Geschichte und Zeitgeschichte sowie

3. Fachdidaktik

a)

Theorien, Modelle und Konzepte der Geschichtsdidaktik,

b)

Geschichte historischen Lernens,

c)

Ziele, Inhalte, Methoden und Medien des Geschichtsunterrichts; Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/83#abs-2 (2) Zusätzlich ist nachzuweisen:

1. das Latinum oder

2. Kenntnisse in Latein und der Abschluss in einer weiteren Fremdsprache auf dem Niveau B2 des Referenzrahmens.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/83#abs-3 (3) Prüfungsinhalte sind:

1. Anwendung von Methoden und Arbeitstechniken der Geschichtswissenschaft,

2. Beurteilung grundlegender Werke der Geschichtsschreibung,

3. Kenntnis epochenspezifischer und epochenübergreifender systematischer Zusammenhänge der Geschichte der Vormoderne und der Moderne,

4. Erörterung ausgewählter Inhalte epochenspezifischer Zusammenhänge wie der Geschichte der Antike, des Mittelalters, der Frühen Neuzeit, der Neueren und Neuesten Geschichte sowie aus regional und systematisch angelegten Lehrgebieten und

5. Fachdidaktik: Kenntnis geschichtsdidaktischer Zentralkategorien und curricularer Dokumente; didaktische Aufbereitung historischer Sachverhalte für Lehr- und Lernprozesse; Dimensionen der Geschichtskultur; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Geschichtsunterrichts am Gymnasium, auch fachübergreifend und unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen sowie individueller Entwicklungspotenziale; Anforderungen an selbstgesteuertes Lernen; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/83#abs-4 (4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf je einen Schwerpunkt aus den Bereichen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2.

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