Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I

LAPO I

§ 5 Regelstudienzeit

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungszeit und der schulpraktischen Studien, unabhängig von der gewählten Fächerkombination,

1. für das Lehramt an Grundschulen acht Semester,

2. für das Lehramt an Oberschulen neun Semester,

3. für das Lehramt an Gymnasien zehn Semester,

4. für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zehn Semester,

5. für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, wenn der Studiengang mit einer beruflichen Ausbildung verbunden ist, zwölf Semester und

6. für das Lehramt Sonderpädagogik zehn Semester.

Wird im Lehramtsstudium nach den Teilen 2 bis 4 das Fach Sorbisch gewählt und ist diese Sprache nicht durch das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nachgewiesen, verlängert sich die Regelstudienzeit um zwei Semester. Nach Maßgabe der Teile 2 bis 4 nachzuweisende Auslandsaufenthalte werden auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet. Werden nach den Teilen 3 und 4 nachzuweisende Kenntnisse in Latein, Griechisch oder Hebräisch nicht durch das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nachgewiesen, verlängert sich die Regelstudienzeit um ein Semester.

§ 4 § 6