Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I
LAPO I§ 4 Prüfungskommissionen
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/4#abs-1 (1) Jede Prüfungskommission für mündliche Prüfungen nach § 12 besteht aus:
1. einer Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder einer oder einem Bediensteten der Schulaufsichtsbehörden als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2. einer weiteren Prüferin oder einem weiteren Prüfer für die Prüfung der Fachdidaktik oder Berufsfelddidaktik oder
3. einer weiteren Prüferin oder einem weiteren Prüfer für jeden gewählten Bereich nach Maßgabe der Teile 2 bis 6 oder
4. einer weiteren Prüferin oder einem weiteren Prüfer für jeden gewählten Schwerpunkt innerhalb eines Bereiches nach Maßgabe der Teile 2 bis 6.
Mindestens eine der Prüferinnen oder einer der Prüfer muss Hochschullehrerin oder Hochschullehrer sein oder dem Kreis der prüfungsberechtigten Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 angehören und das entsprechende Prüfungsfach an der Hochschule lehren. Die oder der Vorsitzende kann sich in die Prüfungen anderer Mitglieder der Prüfungskommission einschalten und selbst prüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/4#abs-2 (2) Zu den Prüfungen in den Fächern Evangelische Religion und Katholische Religion wählt und entsendet die jeweilige Kirche ein weiteres Mitglied in die jeweilige Prüfungskommission.