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# § 5 LAPO I (Sachsen) — Regelstudienzeit

Lehramtsprüfungsordnung I  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungszeit und der schulpraktischen Studien, unabhängig von der gewählten Fächerkombination,

1. für das Lehramt an Grundschulen acht Semester,

2. für das Lehramt an Oberschulen neun Semester,

3. für das Lehramt an Gymnasien zehn Semester,

4. für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zehn Semester,

5. für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, wenn der Studiengang mit einer beruflichen Ausbildung verbunden ist, zwölf Semester und

6. für das Lehramt Sonderpädagogik zehn Semester.

Wird im Lehramtsstudium nach den Teilen 2 bis 4 das Fach Sorbisch gewählt und ist diese Sprache nicht durch das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nachgewiesen, verlängert sich die Regelstudienzeit um zwei Semester. Nach Maßgabe der Teile 2 bis 4 nachzuweisende Auslandsaufenthalte werden auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet. Werden nach den Teilen 3 und 4 nachzuweisende Kenntnisse in Latein, Griechisch oder Hebräisch nicht durch das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nachgewiesen, verlängert sich die Regelstudienzeit um ein Semester.

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Zitiervorschlag: § 5 LAPO I (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/5

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