Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I

LAPO I

§ 23 Datenverarbeitung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Die Schulaufsichtsbehörde darf zu den Zwecken der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung und Durchführung der Ersten Staatsprüfung sowie zur Zulassung zur Erweiterungsprüfung und Durchführung der Erweiterungsprüfung personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die genannten Zwecke erforderlich ist.

§ 22 § 24