Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I

LAPO I

§ 24 Prüfungsfächer, Fächerkombinationen, mündliche Prüfungen

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/24#abs-1 (1) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen erstreckt sich auf die Grundschuldidaktik, ein Fach soweit nachfolgend geregelt einschließlich der zugehörigen Fachdidaktik und auf die Bildungswissenschaften mit besonderem Schwerpunkt Grundschulpädagogik.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/24#abs-2 (2) Die Grundschuldidaktik umfasst folgende Gebiete:

1. Gebiet A: Deutsch oder Sorbisch,

2. Gebiet B: Mathematik,

3. Gebiet C: Sachunterricht und

4. Gebiet D: Kunst, Musik, Sport oder Werken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/24#abs-3 (3) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann als Fach wählen:

1. Deutsch, Sorbisch oder Mathematik, jeweils in Verbindung mit der Grundschuldidaktik der Gebiete A bis D oder

2. Deutsch als Zweitsprache, Englisch, Ethik/Philosophie, Kunst, Musik, Evangelische Religion, Katholische Religion, Sonderpädagogische Förderung, Sport oder Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales, jeweils in Verbindung mit der Grundschuldidaktik der Gebiete A bis C.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/24#abs-4 (4) Die mündlichen Prüfungen umfassen nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers:

1. sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem bildungswissenschaftlichen Thema angefertigt wird,

a)

eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 1 und eine Prüfung in dem zugehörigen Gebiet der Grundschuldidaktik oder

b)

eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 2 und eine Prüfung in der Fachdidaktik dieses Faches,

2. sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem fachwissenschaftlichen Thema eines Faches nach Absatz 3 Nummer 1 angefertigt wird, eine Prüfung in dem nicht zugehörigen Gebiet der Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 und eine Prüfung in einem weiteren Gebiet der Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4,

3. sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem fachwissenschaftlichen Thema eines Faches nach Absatz 3 Nummer 2 angefertigt wird, eine Prüfung in der Fachdidaktik dieses Faches und eine Prüfung in einem Gebiet der Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2,

4. sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem fachdidaktischen Thema angefertigt wird, eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 2 und eine Prüfung in einem Gebiet der Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2,

5. sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem grundschuldidaktischen Thema einer Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 angefertigt wird und die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ein Fach nach Absatz 3 Nummer 1 gewählt hat, eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 1 und eine Prüfung in einem Gebiet der Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4,

6. sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem grundschuldidaktischen Thema einer Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 angefertigt wird und die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ein Fach nach Absatz 3 Nummer 1 gewählt hat, eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 1 und eine Prüfung in dem zugehörigen Gebiet der Grundschuldidaktik, oder

7. sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem grundschuldidaktischen Thema angefertigt wird und die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ein Fach nach Absatz 3 Nummer 2 gewählt hat, eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 2 und eine Prüfung in der Fachdidaktik dieses Faches.

§ 23 § 25