Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I

LAPO I

§ 22 Erweiterungsprüfung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/22#abs-1 (1) Wer die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt erfolgreich abgelegt, den Abschluss „Master of Education“ erworben oder außerhalb des Freistaates Sachsen eine Prüfung bestanden hat, die von der Schulaufsichtsbehörde als der Ersten Staatsprüfung gleichwertig anerkannt wurde oder wer die Laufbahnbefähigung für das jeweilige Lehramt besitzt, kann Erweiterungsprüfungen nach Maßgabe der §§ 25, 44, 71, 101 oder 118 ablegen, soweit im Freistaat Sachsen ein Lehramtsstudiengang für das Fach, die Fachrichtung oder den Förderschwerpunkt eingerichtet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/22#abs-2 (2) Die Erweiterungsprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung:

1. im Fach und in der Fachdidaktik oder der Grundschuldidaktik des gewählten Faches,

2. in der Fachrichtung und in der Berufsfelddidaktik,

3. in einem Förderschwerpunkt oder

4. im Gebiet Kunst, Musik, Sport oder Werken der Grundschuldidaktik.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/22#abs-3 (3) Die §§ 2 bis 5 und 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1, § 12 und die §§ 14 bis 16 Absatz 1, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 21 gelten entsprechend. Schulpraktische Studien sind im Umfang eines Blockpraktikums oder eines semesterbegleitenden Praktikums durchzuführen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/22#abs-4 (4) Ist die Erweiterungsprüfung bestanden, erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis, das mit dem Dienstsiegel der Schulaufsichtsbehörde versehen wird. Das Zeugnis enthält die Durchschnittsnoten nach § 16 Absatz 1 und die Note der mündlichen Prüfung.

§ 21 § 23