Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I

LAPO I

§ 18 Zeugnis

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/18#abs-1 (1) Ist die Erste Staatsprüfung bestanden, erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis, das mit dem Dienstsiegel der Schulaufsichtsbehörde versehen wird. Das Zeugnis enthält das Thema und die Note der wissenschaftlichen Arbeit, die Durchschnittsnoten nach § 16 Absatz 1 und die Noten der mündlichen und der schriftlichen Prüfungen. Auf dem Zeugnis ist die Gesamtnote als Zahl und das Worturteil nach § 16 Absatz 7 anzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/18#abs-2 (2) Eine Anerkennung nach § 11 Absatz 11 wird im Zeugnis vermerkt.

§ 17 § 19