Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I
LAPO I§ 19 Täuschungsversuch
Stand: 27.08.2026
Versucht eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, die Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder entspricht die Versicherung nach § 11 Absatz 7 nicht der Wahrheit, schließt die Schulaufsichtsbehörde sie oder ihn unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes von der weiteren Teilnahme an der Ersten Staatsprüfung aus und erklärt die Erste Staatsprüfung für nicht bestanden oder bewertet die betroffene Leistung mit der Note „ungenügend“ (6,0).