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# § 18 LAPO I (Sachsen) — Zeugnis

Lehramtsprüfungsordnung I  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist die Erste Staatsprüfung bestanden, erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis, das mit dem Dienstsiegel der Schulaufsichtsbehörde versehen wird. Das Zeugnis enthält das Thema und die Note der wissenschaftlichen Arbeit, die Durchschnittsnoten nach § 16 Absatz 1 und die Noten der mündlichen und der schriftlichen Prüfungen. Auf dem Zeugnis ist die Gesamtnote als Zahl und das Worturteil nach § 16 Absatz 7 anzugeben.

(2) Eine Anerkennung nach § 11 Absatz 11 wird im Zeugnis vermerkt.

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Zitiervorschlag: § 18 LAPO I (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/18

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