Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I

LAPO I

§ 17 Nichtbestehen und endgültiges Nichtbestehen der Ersten Staatsprüfung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/17#abs-1 (1) Die Erste Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn

1. die wissenschaftliche Arbeit schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde,

2. eine mündliche Prüfung schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde,

3. die schriftliche Prüfung schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde oder

4. die Prüfung wegen Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel als nicht bestanden gilt.

Die Erste Staatsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nicht innerhalb von vier Semestern nach Ablauf der Regelstudienzeit die Erste Staatsprüfung abgelegt hat. Die erste Wiederholungsprüfung nach § 21 Absatz 2 Satz 1 gilt als nicht bestanden, wenn sie nicht rechtzeitig begonnen wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/17#abs-2 (2) Die Erste Staatsprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn

1. eine nach den Prüfungsordnungen der Hochschulen erforderliche Modulprüfung endgültig nicht bestanden wurde,

2. die wissenschaftliche Arbeit nach § 11 Absatz 10 endgültig nicht bestanden ist,

3. die zweite Wiederholungsprüfung nicht rechtzeitig nach § 21 Absatz 3 Satz 1 begonnen wurde oder

4. die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/17#abs-3 (3) Ist die Erste Staatsprüfung nicht oder endgültig nicht bestanden, erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer außer im Fall nach Absatz 2 Nummer 1 einen Bescheid der Schulaufsichtsbehörde.

§ 16 § 18