Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I
LAPO I§ 118 Erweiterungsprüfung für das Lehramt Sonderpädagogik
Stand: 27.08.2026
Erweiterungsprüfungen können in den Fächern nach § 117 Absatz 3, im Fach Deutsch als Zweitsprache nach § 49, im Fach Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung nach § 53 und in weiteren Förderschwerpunkten nach § 117 Absatz 2 abgelegt werden. Im Rahmen der Erweiterungsprüfungen in weiteren Förderschwerpunkten entfallen jeweils die Prüfungsinhalte nach Buchstabe f des § 120 Absatz 2.