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LAPO I

§ 117 Prüfungsfächer, Fächerkombinationen, mündliche Prüfungen

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/117#abs-1 (1) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt Sonderpädagogik erstreckt sich auf zwei Förderschwerpunkte, ein Fach einschließlich der Fachdidaktik und auf die Bildungswissenschaften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/117#abs-2 (2) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann als Förderschwerpunkte wählen:

1. Emotionale und soziale Entwicklung,

2. Geistige Entwicklung,

3. Hören,

4. Körperliche und motorische Entwicklung,

5. Lernen,

6. Sehen und

7. Sprache.

Einer der Förderschwerpunkte nach Satz 1 Nummer 1 oder 5 muss gewählt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/117#abs-3 (3) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann als Fach wählen:

1. Biologie,

2. Chemie,

3. Deutsch,

4. Englisch,

5. Ethik/Philosophie,

6. Geographie,

7. Geschichte,

8. Grundschuldidaktik der Gebiete A bis D,

9. Informatik,

10. Kunst,

11. Mathematik,

12. Musik,

13. Physik,

14. Evangelische Religion,

15. Katholische Religion,

16. Sport und

17. Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales.

Der Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung kann nicht mit den Fächern Chemie, Informatik und Physik kombiniert werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/117#abs-4 (4) Für das Studium, die Prüfungsinhalte und den Umfang der Prüfung in den Fächern nach Absatz 3 gelten die §§ 46 bis 69, in der Grundschuldidaktik gilt § 27 entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/117#abs-5 (5) Die mündlichen Prüfungen umfassen nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers:

1. sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem bildungswissenschaftlichen Thema angefertigt wird,

a)

eine Prüfung in einem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik und eine Prüfung in der Fachdidaktik des Faches nach Absatz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 17 oder

b)

eine Prüfung in einem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik und eine Prüfung in einem Gebiet der Grundschuldidaktik,

2. sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik angefertigt wird,

a)

eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 17 und eine Prüfung in der Fachdidaktik dieses Faches oder

b)

eine Prüfung in einem Gebiet der Grundschuldidaktik nach § 24 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 und eine Prüfung in einem weiteren Gebiet der Grundschuldidaktik nach § 24 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4,

3. sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem fachwissenschaftlichen Thema eines Faches nach Absatz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 17 angefertigt wird, eine Prüfung in einem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik und eine Prüfung in der Fachdidaktik des Faches nach Absatz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 17,

4. sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem fachdidaktischen Thema eines Faches nach Absatz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 17 angefertigt wird, eine Prüfung in einem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik und eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 17,

5. sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem grundschuldidaktischen Thema einer Grundschuldidaktik nach § 24 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 angefertigt wird, eine Prüfung in einem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik und eine Prüfung in einem Gebiet der Grundschuldidaktik nach § 24 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4, oder

6. sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem grundschuldidaktischen Thema einer Grundschuldidaktik nach § 24 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 angefertigt wird, eine Prüfung in einem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik und eine Prüfung in einem Gebiet der Grundschuldidaktik nach § 24 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2.

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