Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I

LAPO I

§ 116 Wirtschaft und Verwaltung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/116#abs-1 (1) Das Studium umfasst:

1. Betriebswirtschaftslehre

a)

grundlegende Theorien, Modelle und Konzepte einzelwirtschaftlicher Prozesse,

b)

Kernprozesse: Beschaffungs-, Leistungserstellungs- und Absatzprozesse,

c)

Unterstützungsprozesse: Personal-, Qualitäts-, Informations- und Wissensmanagement, Investition und Finanzierung,

d)

Managementprozesse,

e)

Öffentliche Verwaltung/Public Management,

2. Volkswirtschaftslehre

a)

grundlegende Theorien, Modelle und Konzepte gesamtwirtschaftlicher Prozesse,

b)

Mikroökonomie,

c)

Makroökonomie,

d)

Finanzwissenschaft,

e)

Wirtschaftspolitik und

3. Wirtschaftsdidaktik

a)

didaktische Handlungs- und Forschungsfelder im Berufsfeld, ökonomische Bildung,

b)

Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen auf der Grundlage unterschiedlicher didaktischer Theorien, Modelle und Konzepte,

c)

institutionelle Rahmenbedingungen pädagogischen Handelns.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/116#abs-2 (2) Prüfungsinhalte sind:

1. Betriebswirtschaftslehre: grundlegende Theorien, Modelle und Konzepte einzelwirtschaftlicher Prozesse in privaten Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen; Erkenntnis- und Arbeitsmethoden der Betriebswirtschaftslehre; Analyse betrieblicher Strukturen und Prozesse unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens; Reflexion aktueller, insbesondere ökologischer und wirtschaftsethischer Entwicklungen,

2. Volkswirtschaftslehre: grundlegende Theorien, Modelle und Konzepte gesamtwirtschaftlicher Prozesse; Erkenntnis- und Arbeitsmethoden der Volkswirtschaftslehre; Reflexion aktueller, insbesondere ökologischer und wirtschaftsethischer Entwicklungen sowie

3. Wirtschaftsdidaktik: Analyse und Bewertung von Arbeit und Bildung im Berufsfeld; Analyse und Bewertung curricularer Konzepte; Planung, Gestaltung und Reflexion handlungsorientierter Lehr- und Lernprozesse an den unterschiedlichen Lernorten beruflicher Bildung unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Analyse, Bewertung sowie sach- und adressatengerechte Nutzung digitaler und analoger Medien.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/116#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 2 Nummer 1 und 2.

§ 115 § 117