Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I
LAPO I§ 116 Wirtschaft und Verwaltung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/116#abs-1 (1) Das Studium umfasst:
1. Betriebswirtschaftslehre
a)
grundlegende Theorien, Modelle und Konzepte einzelwirtschaftlicher Prozesse,
b)
Kernprozesse: Beschaffungs-, Leistungserstellungs- und Absatzprozesse,
c)
Unterstützungsprozesse: Personal-, Qualitäts-, Informations- und Wissensmanagement, Investition und Finanzierung,
d)
Managementprozesse,
e)
Öffentliche Verwaltung/Public Management,
2. Volkswirtschaftslehre
a)
grundlegende Theorien, Modelle und Konzepte gesamtwirtschaftlicher Prozesse,
b)
Mikroökonomie,
c)
Makroökonomie,
d)
Finanzwissenschaft,
e)
Wirtschaftspolitik und
3. Wirtschaftsdidaktik
a)
didaktische Handlungs- und Forschungsfelder im Berufsfeld, ökonomische Bildung,
b)
Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen auf der Grundlage unterschiedlicher didaktischer Theorien, Modelle und Konzepte,
c)
institutionelle Rahmenbedingungen pädagogischen Handelns.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/116#abs-2 (2) Prüfungsinhalte sind:
1. Betriebswirtschaftslehre: grundlegende Theorien, Modelle und Konzepte einzelwirtschaftlicher Prozesse in privaten Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen; Erkenntnis- und Arbeitsmethoden der Betriebswirtschaftslehre; Analyse betrieblicher Strukturen und Prozesse unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens; Reflexion aktueller, insbesondere ökologischer und wirtschaftsethischer Entwicklungen,
2. Volkswirtschaftslehre: grundlegende Theorien, Modelle und Konzepte gesamtwirtschaftlicher Prozesse; Erkenntnis- und Arbeitsmethoden der Volkswirtschaftslehre; Reflexion aktueller, insbesondere ökologischer und wirtschaftsethischer Entwicklungen sowie
3. Wirtschaftsdidaktik: Analyse und Bewertung von Arbeit und Bildung im Berufsfeld; Analyse und Bewertung curricularer Konzepte; Planung, Gestaltung und Reflexion handlungsorientierter Lehr- und Lernprozesse an den unterschiedlichen Lernorten beruflicher Bildung unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Analyse, Bewertung sowie sach- und adressatengerechte Nutzung digitaler und analoger Medien.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/116#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 2 Nummer 1 und 2.