Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

LAP-mDVerfSchV

§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDVerfSchV/13#abs-1 (1) Die Ausbildung wird wie folgt durchgeführt:

1.Grundlehrgang Schule für Verfassungsschutz2 1/2 Monate,
2.Praktikum I Bundesamt für Verfassungsschutz6 Monate,
3.Aufbaulehrgang Schule für Verfassungsschutz1 Monat,
4.Praktikum II Bundesamt für Verfassungsschutz12 Monate,
5.Abschlusslehrgang Schule für Verfassungsschutz2 1/2 Monate.

Während der Praktika werden zusätzliche praxisbezogene Lehrveranstaltungen nach Maßgabe des § 23 durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDVerfSchV/13#abs-2 (2) Der Grundlehrgang schließt mit der Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDVerfSchV/13#abs-3 (3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung.

§ 12 § 14