Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
LAP-mDVerfSchV§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDVerfSchV/13#abs-1 (1) Die Ausbildung wird wie folgt durchgeführt:
| 1. | Grundlehrgang Schule für Verfassungsschutz | 2 1/2 Monate, |
| 2. | Praktikum I Bundesamt für Verfassungsschutz | 6 Monate, |
| 3. | Aufbaulehrgang Schule für Verfassungsschutz | 1 Monat, |
| 4. | Praktikum II Bundesamt für Verfassungsschutz | 12 Monate, |
| 5. | Abschlusslehrgang Schule für Verfassungsschutz | 2 1/2 Monate. |
Während der Praktika werden zusätzliche praxisbezogene Lehrveranstaltungen nach Maßgabe des § 23 durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDVerfSchV/13#abs-2 (2) Der Grundlehrgang schließt mit der Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDVerfSchV/13#abs-3 (3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung.