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§ 13 LAP-mDVerfSchV — Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 16.08.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Ausbildung wird wie folgt durchgeführt:

1.Grundlehrgang Schule für Verfassungsschutz2 1/2 Monate,
2.Praktikum I Bundesamt für Verfassungsschutz6 Monate,
3.Aufbaulehrgang Schule für Verfassungsschutz1 Monat,
4.Praktikum II Bundesamt für Verfassungsschutz12 Monate,
5.Abschlusslehrgang Schule für Verfassungsschutz2 1/2 Monate.

Während der Praktika werden zusätzliche praxisbezogene Lehrveranstaltungen nach Maßgabe des § 23 durchgeführt.

(2) Der Grundlehrgang schließt mit der Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

(3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung.