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# § 13 LAP-mDVerfSchV — Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 16.08.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Ausbildung wird wie folgt durchgeführt:

```
1.	Grundlehrgang Schule für Verfassungsschutz	2 1/2 Monate,
2.	Praktikum I Bundesamt für Verfassungsschutz	6 Monate,
3.	Aufbaulehrgang Schule für Verfassungsschutz	1 Monat,
4.	Praktikum II Bundesamt für Verfassungsschutz	12 Monate,
5.	Abschlusslehrgang Schule für Verfassungsschutz	2 1/2 Monate.
```

Während der Praktika werden zusätzliche praxisbezogene Lehrveranstaltungen nach Maßgabe des § 23 durchgeführt.

(2) Der Grundlehrgang schließt mit der Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

(3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung.

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Zitiervorschlag: § 13 LAP-mDVerfSchV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDVerfSchV/13

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