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§ 39 LAP-mDBNDV — Wiederholung

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 16.08.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, findet die Wiederholungsprüfung frühestens zwei, spätestens drei Monate nach Abschluss des Zwischenlehrgangs I statt.

(2) Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.