Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst
LAP-mDBNDV§ 36 Prüfungsakten, Berichtigung von Prüfungsergebnissen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/36#abs-1 (1) Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Sie enthalten jeweils
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/36#abs-2 (2) Nach Abschluss der Prüfung kann in die betreffenden Teile der Prüfungsakten Einsicht genommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/36#abs-3 (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung von Prüfungsergebnissen werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 32 Abs. 4 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.