Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst

LAP-mDBNDV

§ 29 Ort, Zeitpunkt und Durchführung der Prüfung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/29#abs-1 (1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung, auch der einzelnen Teile fest. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten rechtzeitig Mitteilung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/29#abs-2 (2) Bei der Durchführung der Prüfung stehen dem Prüfungsamt die Dienstkräfte und Einrichtungen des Bundesnachrichtendienstes zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/29#abs-3 (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Jedoch sind

1.
Angehörige des Prüfungsamtes,
2.
nach Maßgabe des § 80 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ein Mitglied des Personalrats,
3.
die Gleichstellungsbeauftragte und
4.
die Vertretung schwerbehinderter Menschen

zur Teilnahme berechtigt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/29#abs-4 (4) Die Prüfungskommission kann mit der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/29#abs-5 (5) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 28 § 30