Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst
LAP-mDBNDV§ 28 Prüfungskommission
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/28#abs-1 (1) Die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung werden jeweils vor einer Prüfungskommission abgelegt. In einer Prüfung können auch mehrere Prüfungskommissionen eingesetzt werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern. Die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/28#abs-2 (2) Die Prüfungskommission besteht aus
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/28#abs-3 (3) Während der Bewertung von Aufsichtsarbeiten vergrößert sich die Besetzung der Prüfungskommission um zwei weitere Beisitzerinnen oder Beisitzer, die auch sonstige vergleichbare Bedienstete sein können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/28#abs-4 (4) Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll mit Lehraufgaben im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung betraut sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/28#abs-5 (5) § 7 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/28#abs-6 (6) Aufsichtsarbeiten werden von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission, die die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt, unabhängig voneinander bewertet. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission.