Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst
LAP-mDBNDV§ 30 Aufsichtsarbeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/30#abs-1 (1) Das Prüfungsamt bestimmt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/30#abs-2 (2) Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer legen ihm spätestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung jeweils zwei Vorschläge mit Lösungsskizze vor. Das Prüfungsamt kann sie ändern, ergänzen oder andere Aufgaben stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/30#abs-3 (3) Die Texte der Aufgaben sind in versiegelten Umschlägen so aufzubewahren, dass die Anwärterinnen und Anwärter sie erst in der Prüfung zur Kenntnis nehmen können. Die Umschläge werden unmittelbar vor der Bearbeitung in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter geöffnet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/30#abs-4 (4) Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben.