Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst
LAP-mDBNDV§ 15 Ausbildungsbehörde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/15#abs-1 (1) Ausbildungsbehörde ist der Bundesnachrichtendienst. Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausbildung nach den Maßstäben dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/15#abs-2 (2) Die fachtheoretische Ausbildung wird an der Schule des Bundesnachrichtendienstes durchgeführt. Die Schule des Bundesnachrichtendienstes erstellt den Lehrplan und die Lehrveranstaltungspläne. Sie bestimmt für jeden Lehrgang eine Lehrgangsleiterin oder einen Lehrgangsleiter.