nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 15 LAP-mDBNDV — Ausbildungsbehörde

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 16.08.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ausbildungsbehörde ist der Bundesnachrichtendienst. Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausbildung nach den Maßstäben dieser Verordnung.

(2) Die fachtheoretische Ausbildung wird an der Schule des Bundesnachrichtendienstes durchgeführt. Die Schule des Bundesnachrichtendienstes erstellt den Lehrplan und die Lehrveranstaltungspläne. Sie bestimmt für jeden Lehrgang eine Lehrgangsleiterin oder einen Lehrgangsleiter.

---

Zitiervorschlag: § 15 LAP-mDBNDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/15

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
