Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst
LAP-mDBNDV§ 12 Dauer, Verlängerung und Verkürzung des Vorbereitungsdienstes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/12#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/12#abs-2 (2) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/12#abs-3 (3) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/12#abs-4 (4) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Anwärterin oder der Anwärter ist hierzu anzuhören. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/12#abs-5 (5) Auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters kann der Vorbereitungsdienst um insgesamt höchstens sechs Monate verkürzt werden, wenn Kenntnisse und Erfahrungen, die durch die Praktika vermittelt werden sollen, bereits während einer gleichwertigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst erworben wurden. Die Entscheidung hierüber trifft die Ausbildungsleitung; sie entscheidet auch, welche Teile der Praktika entfallen. Eine Verkürzung ist nur zulässig, soweit das Ziel der Ausbildung nicht gefährdet wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/12#abs-6 (6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 46 Abs. 1 und 2.