Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst
LAP-mDBNDV§ 46 Wiederholung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/46#abs-1 (1) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, bestimmt das Prüfungsamt, welche Teile der Ausbildung und welche Leistungsnachweise zu wiederholen sind. Es bestimmt auch, innerhalb welcher Frist die Prüfung zu wiederholen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/46#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist. § 12 Abs. 2 bis 4 ist auch während des verlängerten Vorbereitungsdienstes anwendbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/46#abs-3 (3) Die bei der Wiederholung erzielten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.