Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
LAP-mDAAV 2004§ 1 Laufbahnämter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDAAV%202004/1#abs-1 (1) Die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDAAV%202004/1#abs-2 (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
| - | im Vorbereitungsdienst | Regierungssekretäranwärterin/ Regierungssekretäranwärter, |
| - | in der Probezeit bis zur Anstellung | Regierungssekretärin zur Anstellung (z. A.)/ Regierungssekretär zur Anstellung (z. A.), |
| - | im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) | Regierungssekretärin/ Regierungssekretär, |
| - | in den Beförderungsämtern der | |
| Besoldungsgruppe A 7 | Regierungsobersekretärin/ Regierungsobersekretär | |
| Besoldungsgruppe A 8 | Regierungshauptsekretärin/ Regierungshauptsekretär | |
| Besoldungsgruppe A 9 | Amtsinspektorin/ Amtsinspektor. |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDAAV%202004/1#abs-3 (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
Änderungsverlauf
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25.08.2021 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. August 2021 (BGBl. I 4058)
BGBl. 2021 I S. 4058
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.