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§ 1 LAP-mDAAV 2004 — Laufbahnämter

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

-im VorbereitungsdienstRegierungssekretäranwärterin/ Regierungssekretäranwärter,
-in der Probezeit bis zur AnstellungRegierungssekretärin zur Anstellung (z. A.)/ Regierungssekretär zur Anstellung (z. A.),
-im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6)Regierungssekretärin/ Regierungssekretär,
-in den Beförderungsämtern der
Besoldungsgruppe A 7Regierungsobersekretärin/ Regierungsobersekretär
Besoldungsgruppe A 8Regierungshauptsekretärin/ Regierungshauptsekretär
Besoldungsgruppe A 9Amtsinspektorin/ Amtsinspektor.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.