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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4058

BGBl. 2021 I S. 4058 · 30.559 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 4058 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4058
                                            Verordnung
                              zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten
                       des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
                                              Vom 25. August 2021

  Auf Grund des § 12 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes
über den Auswärtigen Dienst, der zuletzt durch Artikel 8
Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, verordnet
das Auswärtige Amt:

                       Artikel 1
                 Änderung der
   Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst

   Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und

Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom

28. Juli 2004 (BGBl. I S. 1939), die zuletzt durch Arti-

kel 56 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I

S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe

      eingefügt:
      „§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zuläs-
             sigkeit von Abweichungen aus Anlass
             der COVID-19-Pandemie“.
   b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 10a Nutzung digitaler Formate“.
 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
                           „§ 1a
              Allgemeine Voraussetzung für
           die Zulässigkeit von Abweichungen

           aus Anlass der COVID-19-Pandemie

     Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten

   Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-

   brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur
   Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen
   Maßnahmen notwendig ist.“
 3. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:
          „(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für
       die Durchführung des mündlichen Teils des
       Auswahlverfahrens Videokonferenztechnik ge-
       nutzt werden, wenn dafür geeignete Einrichtun-
       gen zur Verfügung stehen.“

  b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
     fügt:
       „(6a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann als
     Mitglied des Auswahlausschusses nach Ab-
     satz 6 Satz 4 Nummer 4 und 5 auch jeweils eine
     entsprechende Arbeitnehmerin oder ein ent-
     sprechender Arbeitnehmer bestellt werden.“
  c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
     fügt:

       „(7a) Das Auswärtige Amt kann festlegen,

     dass bis zum 31. Dezember 2022 der Auswahl-

     ausschuss – abweichend von Absatz 7 Satz 6 –

     schon dann beschlussfähig ist, wenn die oder

     der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwe-

     send sind.“

4. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
       „(2) Das Auswärtige Amt kann festlegen,
     dass bis zum 31. Dezember 2022 Ausbildungs-
     abschnitte
     1. in einer anderen Abfolge durchgeführt wer-
        den als nach Absatz 1 und
     2. eine andere Dauer haben als nach Absatz 1.“
5. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
                         „§ 10a

             Nutzung digitaler Lehrformate

    Bis zum 31. Dezember 2022 können für einzelne

  oder alle Lehrveranstaltungen der Ausbildungs-

  abschnitte digitale Lehrformate genutzt werden.“

6. Nach § 15 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
   gefügt:
     „(2a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass
  bis zum 31. Dezember 2022
  1. einzelne oder alle Aufsichtsarbeiten im Einfüh-
     rungs- und im Schlusslehrgang mit Unterstüt-
     zung durch Informationstechnik durchgeführt
     werden und
  2. die Zahl der nach den Absätzen 1 und 2 zu ab-
     solvierenden Aufsichtsarbeiten reduziert wird.“
BGBl. 2021, Seite 4059 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4059
7. Nach § 16 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
   gefügt:
     „(3a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass
  bis zum 31. Dezember 2022 bei der Sprachprüfung
  und der Fachprüfung
  1. der schriftliche Teil jeweils mit Unterstützung
     durch Informationstechnik durchgeführt wird und
  2. der mündliche Teil unter Nutzung von Videokon-
     ferenztechnik durchgeführt wird, wenn dafür ge-
     eignete technische Einrichtungen zur Verfügung
     stehen.“
8. Nach § 19 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
   gefügt:
     „(2a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass
  bis zum 31. Dezember 2022 die Prüfungskommis-
  sion nur besetzt ist mit
  1. einer Beamtin oder einem Beamten des geho-
     benen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzen-
     dem und

  2. einer Sprachlehrerin oder einem Sprachlehrer
     oder zwei Sprachlehrerinnen oder zwei Sprach-
     lehrern.“
9. § 20 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:

       „(1a) Das Auswärtige Amt kann festlegen,
     dass bis zum 31. Dezember 2022 – abweichend
     von Absatz 1 Satz 1 –

     1. der Umfang der Aufsichtsarbeiten reduziert
        und die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbei-
        ten verkürzt wird und

     2. die Zahl der Aufsichtsarbeiten auf drei oder
        zwei reduziert wird.“

  b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
     fügt:
       „(7a) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der
     Aufsichtsarbeiten auf zwei oder drei reduziert
     wird, so ist zur mündlichen Laufbahnprüfung zu-
     gelassen, wer in zwei Aufsichtsarbeiten jeweils
     mindestens die Note „ausreichend“ erreicht hat.“
  c) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „die Prü-
     fungsfächer aus vier der in Absatz 1 Satz 2
     genannten Fachgebiete aus“ durch die Wörter
     „vier der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fach-
     gebiete als Prüfungsfächer aus“ ersetzt.
  d) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a einge-
     fügt:
       „(9a) Das Auswärtige Amt kann festlegen,
     dass bis zum 31. Dezember 2022

     1. der mündliche Teil der Fachprüfung als Ein-

        zelprüfung durchgeführt wird,

     2. für den mündlichen Teil der Fachprüfung

        weniger als vier der in Absatz 1 Satz 2 ge-
        nannten Fachgebiete als Prüfungsfächer
        ausgewählt werden und
     3. auf die Durchführung des mündlichen Teils
        der Fachprüfung vollständig verzichtet wird,
        wenn
        a) geeignete technische Einrichtungen für eine
           Durchführung unter Nutzung von Video-

            konferenztechnik nicht zur Verfügung ste-
            hen und
         b) nicht gewährleistet werden kann, dass die
            Durchführung ohne Verstöße gegen ord-
            nungsrechtliche Vorgaben zur Bewälti-
            gung der COVID-19-Pandemie erfolgt,
            selbst wenn
            aa) der mündliche Teil als Einzelprüfung
                durchgeführt würde und
            bb) die Prüfungsfächer aus weniger als
                vier Fachgebieten ausgewählt wür-
                den.“
   e) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 11a ein-
      gefügt:
         „(11a) Ist festgelegt worden, dass auf den
      mündlichen Teil verzichtet wird, so ist das Er-
      gebnis des mündlichen Teils der Fachprüfung
      das arithmetische Mittel aus den Bewertungen
      der absolvierten Aufsichtsarbeiten der fachtheo-
      retischen Ausbildung (§ 15 Absatz 1 bis 2a).“

10. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Ist festgelegt worden, dass im schriftlichen
   Teil der Fachprüfung die Zahl der Aufsichtsarbeiten
   auf drei oder zwei reduziert wird, so geht in die
   Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Fach-
   prüfung,

   1. wenn drei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu ab-
      solvieren sind, jede schriftliche Aufsichtsarbeit
      mit 12 Prozent ein,

   2. wenn zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu ab-
      solvieren sind, jede schriftliche Aufsichtsarbeit
      mit 18 Prozent ein.

   Ist festgelegt worden, dass im mündlichen Teil der
   Fachprüfung die Zahl der Prüfungsfächer reduziert
   wird, so geht in die Ergebnisse der schriftlichen
   und mündlichen Fachprüfung,
   1. wenn drei Fachgebiete zu prüfen sind, jedes
      mündliche Prüfungsfach mit 6,67 Prozent ein,

   2. wenn zwei Fachgebiete zu prüfen sind, jedes
      mündliche Prüfungsfach mit 10 Prozent ein,
   3. wenn ein Fachgebiet zu prüfen ist, das mündli-
      che Prüfungsfach mit 20 Prozent ein.“

                       Artikel 2
                  Änderung der
    Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst
   Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom
8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1591), die zuletzt durch Arti-

kel 55 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I

S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zuläs-
             sigkeit von Abweichungen aus Anlass
             der COVID-19-Pandemie“.
   b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
      „§ 11 Durchführung der Fachstudien“.
BGBl. 2021, Seite 4060 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4060
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
                          „§ 1a

              Allgemeine Voraussetzung für
           die Zulässigkeit von Abweichungen
           aus Anlass der COVID-19-Pandemie

    Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten
  Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-
  brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur
  Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen
  Maßnahmen notwendig ist.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:

          „(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für

       die Durchführung des mündlichen Teils des
       Auswahlverfahrens Videokonferenztechnik ge-
       nutzt werden, wenn dafür geeignete technische
       Einrichtungen zur Verfügung stehen.“
  b) Absatz 6 Satz 4 Nummer 2 und 3 wird wie folgt
     gefasst:
       „2. die Leiterin oder der Leiter des für die
           Personalentwicklung und -planung des ge-
           hobenen Dienstes zuständigen Referats,
       3. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbil-
          dungsleiter für den gehobenen Auswärtigen
          Dienst sowie“.

  c) Absatz 7 Satz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 wird das Wort „Auswärtigen“
           gestrichen.
       bb) Nummer 3 wird durch die folgenden Num-
           mern 3 bis 7 ersetzt:
          „3. die Ausbildungsleiterin oder den Ausbil-
              dungsleiter für den gehobenen Auswär-
              tigen Dienst,
          4. die Leiterin oder den Leiter des für die
             Personalentwicklung und -planung des
             höheren Dienstes zuständigen Referats,

          5. die stellvertretende Leiterin oder den
             stellvertretenden Leiter des für die Per-
             sonalentwicklung und -planung des ge-
             hobenen Dienstes zuständigen Referats,
          6. die Ausbildungsleiterin oder den Ausbil-
             dungsleiter für den höheren Auswärtigen
             Dienst oder

          7. die Ausbildungsleiterin oder den Ausbil-

             dungsleiter für den mittleren Auswärti-

             gen Dienst.“

  d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-

     fügt:
          „(7a) Das Auswärtige Amt kann festlegen,
       dass bis zum 31. Dezember 2022 der Auswahl-
       ausschuss schon dann beschlussfähig ist, wenn
       die oder der Vorsitzende und ein weiteres Mit-
       glied anwesend sind.“
4. Nach § 10 Absatz 3 werden die folgenden Ab-
   sätze 3a und 3b eingefügt:
    „(3a) Die Hochschule des Bundes für öffentliche
  Verwaltung (Hochschule) kann mit Zustimmung

   des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum
   31. Dezember 2022 für Lehrveranstaltungen digi-
   tale Lehrformate genutzt werden können.

     (3b) Die Hochschule kann mit Zustimmung des
   Auswärtigen Amts bis zum 31. Dezember 2022
   zudem festlegen, dass die Ausbildungsabschnitte

   1. in einer anderen Abfolge durchgeführt werden
      als nach Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie
   2. eine andere Dauer haben als nach Absatz 1
      Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2.“
 5. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 11

              Durchführung der Fachstudien“.

   b) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
      „Fachhochschule“ durch das Wort „Hochschule“
      ersetzt.
 6. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:
        „(2a) Die Hochschule kann bis zum 31. De-
      zember 2022 festlegen, dass
      1. auf das Grundstudium ein anderer Mindest-
         anteil an Lehrstunden entfällt und

      2. auf die Studiengebiete nach § 13 Absatz 2
         Satz 1 Nummer 1 bis 6 ein anderer Mindest-
         anteil an Lehrstunden entfällt.“
   b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Fachhoch-
      schule“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.
 7. Nach § 13 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
    gefügt:
      „(2a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des
   Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. De-
   zember 2022 Lehrveranstaltungen oder Teile von
   Lehrveranstaltungen in einen anderen Studienab-
   schnitt der Fachstudien verschoben werden. Mög-
   lich ist eine Verschiebung auch in ein Praktikum.“

 8. Nach § 14 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a an-
    gefügt:
     „(2a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis
   zum 31. Dezember 2022 Lehrveranstaltungen des
   Hauptstudiums I oder Teile dieser Lehrveranstal-
   tungen in einen anderen Studienabschnitt der
   Fachstudien verschoben werden. Für eine Ver-

   schiebung in ein Praktikum ist die Zustimmung

   des Auswärtigen Amts erforderlich.“

 9. Nach § 17 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-

    gefügt:

     „(3a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann das
   Praktikum II teilweise in der Zentrale des Auswärti-
   gen Amts durchgeführt werden.“
10. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Vor Beginn der Praktika erstellt die Aus-
      bildungsleitung für jede Anwärterin und jeden
      Anwärter einen Ausbildungsplan, aus dem sich
      die Sachgebiete ergeben, in denen sie oder er
BGBl. 2021, Seite 4061 — Originalseite als Abbildung
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      ausgebildet wird. Der Ausbildungsplan ist der
      Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu
      geben.“
   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

        „(5) Bis zum 31. Dezember 2022 kann das

      Auswärtige Amt einen bereits bekannt gegebe-
      nen Ausbildungsplan ändern. Die Änderung ist
      der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu
      geben.“
11. Nach § 20 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
    gefügt:
     „(4a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des
   Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. De-
   zember 2022
   1. einige oder alle der in den Absätzen 2 bis 4
      geregelten Leistungsnachweise in anderen Stu-
      dienabschnitten zu absolvieren sind,
   2. einige oder alle der schriftlichen Aufsichtsarbei-
      ten jeweils durch einen anderen Leistungsnach-
      weis ersetzt werden,
   3. die Zahl der nach den Absätzen 2 bis 4 zu ab-
      solvierenden Leistungsnachweise reduziert wird
      und
   4. vollständig auf die Leistungsnachweise verzich-
      tet wird.“
12. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-

      fügt:

        „(2a) Die Hochschule kann mit Zustimmung
      des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum
      31. Dezember 2022 während der praxisbezoge-
      nen Lehrveranstaltungen
      1. nur ein Leistungsnachweis zu erbringen ist
         oder
      2. auf Leistungsnachweise vollständig verzichtet
         wird.“

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „2“ die
          Wörter „sowie die Durchschnittspunktzahl
          der berufspraktischen Studienzeiten“ einge-
          fügt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Die Durchschnittspunktzahl der berufs-
          praktischen Studienzeiten ist das arithmeti-
          sche Mittel aus den einzelnen Bewertungen
          der Ausbildungsgebiete und der Leistungs-
          nachweise.“
      cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ausferti-
          gung“ die Wörter „des zusammenfassenden
          Zeugnisses“ eingefügt.
   c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

         „(5) Falls nach Absatz 2a festgelegt worden
      ist, dass auf die Leistungsnachweise vollständig
      verzichtet wird, kann die Hochschule mit Zu-
      stimmung des Auswärtigen Amts festlegen,
      dass die Durchschnittspunktzahl der berufs-
      praktischen Studienzeiten aus den einzelnen
      Bewertungen der Ausbildungsgebiete gebildet

      wird. Dabei fließen die einzelnen Bewertungen
      der Ausbildungsgebiete jeweils mit dem Ge-
      wicht ein, das dem zeitlichen Anteil des Aus-
      bildungsgebiets an der Gesamtdauer der
      berufspraktischen Studienzeiten entspricht.“

13. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:
        „(2a) Die Hochschule kann mit Zustimmung
      des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum
      31. Dezember 2022
      1. die Dauer der schriftlichen Aufsichtsarbeiten
         verkürzt wird,
      2. schriftliche Aufsichtsarbeiten jeweils ersetzt
         werden durch eine der folgenden Prüfungs-
         formen:
         a) eine Hausarbeit,
         b) eine andere Prüfungsarbeit oder
         c) eine mündliche Prüfung, bei deren Durch-
            führung Videokonferenztechnik genutzt
            wird, wenn dafür geeignete technische
            Einrichtungen zur Verfügung stehen, und
      3. die Zahl der schriftlichen Aufsichtsarbeiten
         auf drei, zwei oder eine reduziert wird.“
   b) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 6a
      und 6b eingefügt:
         „(6a) Ist festgelegt worden, dass schriftliche

      Aufsichtsarbeiten durch eine andere Prüfungs-

      form ersetzt werden, so hat die erste Zwi-
      schenprüfung bestanden, wer für drei Aufsichts-
      arbeiten oder andere Prüfungsformen jeweils
      mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat
      und insgesamt eine Durchschnittspunktzahl
      von mindestens 5,00 erreicht hat.
         (6b) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der
      schriftlichen Aufsichtsarbeiten auf weniger als
      vier reduziert wird, so trifft die Hochschule mit
      Zustimmung des Auswärtigen Amts eine
      Regelung über das Bestehen der ersten Zwi-
      schenprüfung. Sind mindestens zwei Aufsichts-
      arbeiten absolviert worden, so muss die Durch-
      schnittspunktzahl mindestens 5,00 betragen.“
14. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:
         „(2a) Die Hochschule kann im Einvernehmen
      mit dem Auswärtigen Amt festlegen, dass bis
      zum 31. Dezember 2022 die Prüfungskommis-
      sion nur aus folgenden Mitgliedern besteht:
      1. einer Beamtin oder einem Beamten des
         höheren oder gehobenen Dienstes als Vorsit-
         zender oder Vorsitzendem und
      2. einer Sprachlehrerin oder einem Sprachlehrer
         als Fachprüferin oder Fachprüfer oder zwei
         Sprachlehrerinnen oder zwei Sprachlehrern
         als Fachprüferinnen oder Fachprüfer.“

   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:
        „(3a) Die Hochschule kann mit Zustimmung
      des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum
BGBl. 2021, Seite 4062 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4062
       31. Dezember 2022 eine der beiden Aufsichts-
       arbeiten
       1. mit Unterstützung durch Informationstechnik
          durchgeführt wird oder
       2. durch eine Hausarbeit oder eine andere
          schriftliche Ausarbeitung ersetzt wird.“

   c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:
          „(4a) Die Hochschule kann mit Zustimmung
       des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum
       31. Dezember 2022 für die Durchführung des
       mündlichen Teils der zweiten Zwischenprüfung
       Videokonferenztechnik genutzt wird, wenn dafür
       geeignete technische Einrichtungen zur Verfü-
       gung stehen.“
15. Nach § 25 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
    gefügt:

     „(5a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des
   Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. De-
   zember 2022 die Prüfungskommission schon dann
   beschlussfähig ist, wenn mindestens die oder der
   Vorsitzende und eine Lehrende oder ein Lehrender
   anwesend sind.“
16. Nach § 28 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
    gefügt:

      „(3a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des

   Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. De-

   zember 2022 für die Diplomarbeit eine längere Be-

   arbeitungszeit als sechs Wochen unter Freistellung

   von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der
   Ausbildung zur Verfügung steht. Die Hochschule
   kann zulassen, dass bis zum 31. Dezember 2022
   die Diplomarbeit elektronisch als Datei übermittelt
   wird.“
17. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Fachhoch-
      schule“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
          „(1a) Die Hochschule kann mit Zustimmung
       des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum
       31. Dezember 2022 die schriftlichen Aufsichts-
       arbeiten mit Unterstützung durch Informations-
       technik durchgeführt werden.“

   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:

         „(2a) Die Hochschule kann mit Zustimmung
       des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum
       31. Dezember 2022 die Bearbeitungszeit für die
       schriftlichen Aufsichtsarbeiten verkürzt wird.“

   d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-

      fügt:

          „(3a) Die Hochschule kann mit Zustimmung
       des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum

       31. Dezember 2022 die schriftlichen Aufsichts-
       arbeiten – abweichend von Absatz 3 Satz 2 –
       nicht an aufeinanderfolgenden Tagen geschrie-
       ben werden.“
   e) In Absatz 4 werden nach dem Wort „sind“ die
      Wörter „bis zur Prüfung“ eingefügt.

   f) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
      fügt:
         „(7a) Die Hochschule kann mit Zustimmung
      des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum
      31. Dezember 2022 jede schriftliche Aufsichts-
      arbeit nur von einer oder einem Prüfenden be-
      wertet wird. Ist eine schriftliche Aufsichtsarbeit
      jedoch mit weniger als fünf Rangpunkten be-
      wertet worden, so ist sie zusätzlich von einer
      oder einem Zweitprüfenden zu bewerten. In die-
      sem Fall gilt Absatz 7 Satz 2 bis 4 entspre-
      chend.“
18. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
        „(1a) Die Hochschule kann mit Zustimmung
      des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum
      31. Dezember 2022

      1. für die Durchführung der mündlichen Prüfung
         Videokonferenztechnik genutzt wird, wenn
         dafür geeignete technische Einrichtungen
         zur Verfügung stehen, oder
      2. auf die mündliche Prüfung verzichtet wird,
         wenn nicht gewährleistet werden kann, dass
         die Durchführung ohne Verstöße gegen ord-
         nungsrechtliche Vorgaben zur Bewältigung

         der COVID-19-Pandemie erfolgt, selbst wenn

         die Mindestzahl für die Beschlussfähigkeit

         der Prüfungskommission nach § 25 Absatz 5a

         reduziert würde.“

   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:
        „(3a) Die Hochschule kann mit Zustimmung
      des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum
      31. Dezember 2022 die Dauer der mündlichen
      Abschlussprüfung 30 Minuten je Anwärterin
      oder Anwärter nicht unterschreiten darf.“

   c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:
         „(4a) Ist festgelegt worden, dass auf die
      mündliche Prüfung verzichtet wird, so wird die
      Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung
      ersetzt durch das arithmetische Mittel aus den
      Bewertungen der schriftlichen Aufsichtsarbeiten
      der schriftlichen Prüfung (§ 29).“

19. Nach § 35 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
    gefügt:

      „(1a) Ist festgelegt worden, dass im Hauptstu-
   dium vollständig auf die Leistungsnachweise
   verzichtet wird, so legt die Hochschule mit Zustim-
   mung des Auswärtigen Amts fest, durch welche

   anderen Bewertungen die Durchschnittspunktzahl

   des Hauptstudiums ersetzt wird bei der Berech-
   nung der abschließenden Durchschnittspunktzahl.“

20. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

      „(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die münd-
   liche Prüfung verzichtet wird, so ist die Prüfung be-
   standen, wenn
   1. im Gesamtergebnis nach Absatz 1 mindestens
      die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist,
BGBl. 2021, Seite 4063 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4063
   2. in der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach
      Bürgerliches Recht mindestens fünf Rang-
      punkte erreicht worden sind oder das arithmeti-
      sche Mittel aus der Bewertung der schriftlichen
      Prüfung im Prüfungsfach Bürgerliches Recht
      und den Bewertungen aller schriftlichen Leis-
      tungsnachweise des Hauptstudiums im Fach
      Bürgerliches Recht mindestens 5,00 beträgt und
   3. das arithmetische Mittel aus den vier Aufsichts-
      arbeiten der schriftlichen Prüfung mindestens
      5,00 beträgt.“

                       Artikel 3
                  Änderung der
    Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
 und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst

   Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und

Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom

15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch Arti-

kel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 2853) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe

     eingefügt:

     „§ 1a     Allgemeine Voraussetzung für die Zuläs-
               sigkeit von Abweichungen aus Anlass der
               COVID-19-Pandemie“.

  b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe
     eingefügt:

     „§ 10a Digitale Lehrformate“.

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
                          „§ 1a

             Allgemeine Voraussetzung für
          die Zulässigkeit von Abweichungen
          aus Anlass der COVID-19-Pandemie

    Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten
  Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-
  brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur
  Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen
  Maßnahmen notwendig ist.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-

     fügt:

        „(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können die
     mündlichen Teile des Auswahlverfahrens unter
     Nutzung von Videokonferenztechnik durchge-
     führt werden, wenn dafür geeignete technische
     Einrichtungen zur Verfügung stehen.“

  b) Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b und c

     wird wie folgt gefasst:

     „b) die Leiterin oder der Leiter des für die Perso-
         nalentwicklung und -planung des höheren
         Dienstes zuständigen Referats,

     c) die Leiterin oder der Leiter des für die Perso-
        nalentwicklung und -planung des gehobenen
        Dienstes zuständigen Referats,“.

  c) Absatz 7 Satz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

         „2. die Leiterin oder den Leiter des für die
             Personalentwicklung und -planung des
             höheren Dienstes zuständigen Referats,“.
     bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
         das Wort „oder“ ersetzt.
     cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
         „4. die Leiterin oder den Leiter des für die
             Personalentwicklung und -planung des
             gehobenen Dienstes zuständigen Refe-
             rats.“
  d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
     fügt:
        „(7a) Das Auswärtige Amt kann festlegen,
     dass bis zum 31. Dezember 2022 der Auswahl-

     ausschuss schon dann beschlussfähig ist, wenn

     die oder der Vorsitzende und ein weiteres Mit-

     glied anwesend sind.“

4. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird das Wort „Theoretische“ durch
     das Wort „theoretische“ ersetzt.

  b) In Nummer 4 wird das Wort „Praktische“ durch

     das Wort „praktische“ ersetzt.
5. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

                         „§ 10a

                  Digitale Lehrformate
    Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis
  zum 31. Dezember 2022 für alle Lehrveranstaltun-

  gen digitale Lehrformate genutzt werden können.“
6. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
     fügt:

       „(3a) Bis zum 31. Dezember 2022 können in
     den Fachprüfungen
     1. die Aufsichtsarbeiten

        a) mit Unterstützung durch Informationstech-
           nik durchgeführt werden,
        b) jeweils auf eine Bearbeitungszeit von weni-
           ger als drei Zeitstunden verkürzt werden
           und
        c) jeweils durch eine Hausarbeit ersetzt wer-

           den und

     2. die mündlichen Prüfungen unter Nutzung von
        Videokonferenztechnik durchgeführt werden,
        wenn dafür geeignete technische Einrichtun-
        gen zur Verfügung stehen.“

  b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
     fügt:

       „(4a) Bis zum 31. Dezember 2022 können in

     den Sprachprüfungen
     1. die Aufsichtsarbeiten mit Unterstützung durch
        Informationstechnik durchgeführt werden und

     2. die mündlichen Prüfungen unter Nutzung von
        Videokonferenztechnik durchgeführt werden,
        wenn dafür geeignete technische Einrichtun-
        gen zur Verfügung stehen.“
BGBl. 2021, Seite 4064 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4064
7. Nach § 15 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
   gefügt:
       „(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann

  1. die Aufgabe für den Aktenvortrag mit Unterstüt-
     zung durch Informationstechnik gestellt werden,

  2. der Aktenvortrag unter Nutzung von Videokon-
     ferenztechnik gehalten werden, wenn dafür ge-
     eignete technische Einrichtungen zur Verfügung
     stehen, und

                               Berlin, den 25. August

                               Der Bundesminister des
                                          Heiko Maas

       3. die mündliche Prüfung unter Nutzung von Video-
          konferenztechnik durchgeführt werden, wenn
          dafür geeignete technische Einrichtungen zur
          Verfügung stehen.“

                         Artikel 4

                       Inkrafttreten
    Diese Verordnung         tritt   mit   Wirkung   vom
  25. März 2020 in Kraft.

2021

Auswärtigen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4058. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4a4364044086c636….