Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4058
BGBl. 2021 I S. 4058 · 30.559 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten
des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
Vom 25. August 2021
Auf Grund des § 12 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes
über den Auswärtigen Dienst, der zuletzt durch Artikel 8
Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, verordnet
das Auswärtige Amt:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom
28. Juli 2004 (BGBl. I S. 1939), die zuletzt durch Arti-
kel 56 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I
S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zuläs-
sigkeit von Abweichungen aus Anlass
der COVID-19-Pandemie“.
b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 10a Nutzung digitaler Formate“.
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Allgemeine Voraussetzung für
die Zulässigkeit von Abweichungen
aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten
Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-
brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur
Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen
Maßnahmen notwendig ist.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für
die Durchführung des mündlichen Teils des
Auswahlverfahrens Videokonferenztechnik ge-
nutzt werden, wenn dafür geeignete Einrichtun-
gen zur Verfügung stehen.“
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
fügt:
„(6a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann als
Mitglied des Auswahlausschusses nach Ab-
satz 6 Satz 4 Nummer 4 und 5 auch jeweils eine
entsprechende Arbeitnehmerin oder ein ent-
sprechender Arbeitnehmer bestellt werden.“
c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
fügt:
„(7a) Das Auswärtige Amt kann festlegen,
dass bis zum 31. Dezember 2022 der Auswahl-
ausschuss – abweichend von Absatz 7 Satz 6 –
schon dann beschlussfähig ist, wenn die oder
der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwe-
send sind.“
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Auswärtige Amt kann festlegen,
dass bis zum 31. Dezember 2022 Ausbildungs-
abschnitte
1. in einer anderen Abfolge durchgeführt wer-
den als nach Absatz 1 und
2. eine andere Dauer haben als nach Absatz 1.“
5. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a
Nutzung digitaler Lehrformate
Bis zum 31. Dezember 2022 können für einzelne
oder alle Lehrveranstaltungen der Ausbildungs-
abschnitte digitale Lehrformate genutzt werden.“
6. Nach § 15 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass
bis zum 31. Dezember 2022
1. einzelne oder alle Aufsichtsarbeiten im Einfüh-
rungs- und im Schlusslehrgang mit Unterstüt-
zung durch Informationstechnik durchgeführt
werden und
2. die Zahl der nach den Absätzen 1 und 2 zu ab-
solvierenden Aufsichtsarbeiten reduziert wird.“

7. Nach § 16 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt:
„(3a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass
bis zum 31. Dezember 2022 bei der Sprachprüfung
und der Fachprüfung
1. der schriftliche Teil jeweils mit Unterstützung
durch Informationstechnik durchgeführt wird und
2. der mündliche Teil unter Nutzung von Videokon-
ferenztechnik durchgeführt wird, wenn dafür ge-
eignete technische Einrichtungen zur Verfügung
stehen.“
8. Nach § 19 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass
bis zum 31. Dezember 2022 die Prüfungskommis-
sion nur besetzt ist mit
1. einer Beamtin oder einem Beamten des geho-
benen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzen-
dem und
2. einer Sprachlehrerin oder einem Sprachlehrer
oder zwei Sprachlehrerinnen oder zwei Sprach-
lehrern.“
9. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Das Auswärtige Amt kann festlegen,
dass bis zum 31. Dezember 2022 – abweichend
von Absatz 1 Satz 1 –
1. der Umfang der Aufsichtsarbeiten reduziert
und die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbei-
ten verkürzt wird und
2. die Zahl der Aufsichtsarbeiten auf drei oder
zwei reduziert wird.“
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
fügt:
„(7a) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der
Aufsichtsarbeiten auf zwei oder drei reduziert
wird, so ist zur mündlichen Laufbahnprüfung zu-
gelassen, wer in zwei Aufsichtsarbeiten jeweils
mindestens die Note „ausreichend“ erreicht hat.“
c) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „die Prü-
fungsfächer aus vier der in Absatz 1 Satz 2
genannten Fachgebiete aus“ durch die Wörter
„vier der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fach-
gebiete als Prüfungsfächer aus“ ersetzt.
d) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a einge-
fügt:
„(9a) Das Auswärtige Amt kann festlegen,
dass bis zum 31. Dezember 2022
1. der mündliche Teil der Fachprüfung als Ein-
zelprüfung durchgeführt wird,
2. für den mündlichen Teil der Fachprüfung
weniger als vier der in Absatz 1 Satz 2 ge-
nannten Fachgebiete als Prüfungsfächer
ausgewählt werden und
3. auf die Durchführung des mündlichen Teils
der Fachprüfung vollständig verzichtet wird,
wenn
a) geeignete technische Einrichtungen für eine
Durchführung unter Nutzung von Video-
konferenztechnik nicht zur Verfügung ste-
hen und
b) nicht gewährleistet werden kann, dass die
Durchführung ohne Verstöße gegen ord-
nungsrechtliche Vorgaben zur Bewälti-
gung der COVID-19-Pandemie erfolgt,
selbst wenn
aa) der mündliche Teil als Einzelprüfung
durchgeführt würde und
bb) die Prüfungsfächer aus weniger als
vier Fachgebieten ausgewählt wür-
den.“
e) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 11a ein-
gefügt:
„(11a) Ist festgelegt worden, dass auf den
mündlichen Teil verzichtet wird, so ist das Er-
gebnis des mündlichen Teils der Fachprüfung
das arithmetische Mittel aus den Bewertungen
der absolvierten Aufsichtsarbeiten der fachtheo-
retischen Ausbildung (§ 15 Absatz 1 bis 2a).“
10. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Ist festgelegt worden, dass im schriftlichen
Teil der Fachprüfung die Zahl der Aufsichtsarbeiten
auf drei oder zwei reduziert wird, so geht in die
Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Fach-
prüfung,
1. wenn drei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu ab-
solvieren sind, jede schriftliche Aufsichtsarbeit
mit 12 Prozent ein,
2. wenn zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu ab-
solvieren sind, jede schriftliche Aufsichtsarbeit
mit 18 Prozent ein.
Ist festgelegt worden, dass im mündlichen Teil der
Fachprüfung die Zahl der Prüfungsfächer reduziert
wird, so geht in die Ergebnisse der schriftlichen
und mündlichen Fachprüfung,
1. wenn drei Fachgebiete zu prüfen sind, jedes
mündliche Prüfungsfach mit 6,67 Prozent ein,
2. wenn zwei Fachgebiete zu prüfen sind, jedes
mündliche Prüfungsfach mit 10 Prozent ein,
3. wenn ein Fachgebiet zu prüfen ist, das mündli-
che Prüfungsfach mit 20 Prozent ein.“
Artikel 2
Änderung der
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom
8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1591), die zuletzt durch Arti-
kel 55 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I
S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zuläs-
sigkeit von Abweichungen aus Anlass
der COVID-19-Pandemie“.
b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Durchführung der Fachstudien“.

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Allgemeine Voraussetzung für
die Zulässigkeit von Abweichungen
aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten
Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-
brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur
Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen
Maßnahmen notwendig ist.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für
die Durchführung des mündlichen Teils des
Auswahlverfahrens Videokonferenztechnik ge-
nutzt werden, wenn dafür geeignete technische
Einrichtungen zur Verfügung stehen.“
b) Absatz 6 Satz 4 Nummer 2 und 3 wird wie folgt
gefasst:
„2. die Leiterin oder der Leiter des für die
Personalentwicklung und -planung des ge-
hobenen Dienstes zuständigen Referats,
3. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbil-
dungsleiter für den gehobenen Auswärtigen
Dienst sowie“.
c) Absatz 7 Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „Auswärtigen“
gestrichen.
bb) Nummer 3 wird durch die folgenden Num-
mern 3 bis 7 ersetzt:
„3. die Ausbildungsleiterin oder den Ausbil-
dungsleiter für den gehobenen Auswär-
tigen Dienst,
4. die Leiterin oder den Leiter des für die
Personalentwicklung und -planung des
höheren Dienstes zuständigen Referats,
5. die stellvertretende Leiterin oder den
stellvertretenden Leiter des für die Per-
sonalentwicklung und -planung des ge-
hobenen Dienstes zuständigen Referats,
6. die Ausbildungsleiterin oder den Ausbil-
dungsleiter für den höheren Auswärtigen
Dienst oder
7. die Ausbildungsleiterin oder den Ausbil-
dungsleiter für den mittleren Auswärti-
gen Dienst.“
d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
fügt:
„(7a) Das Auswärtige Amt kann festlegen,
dass bis zum 31. Dezember 2022 der Auswahl-
ausschuss schon dann beschlussfähig ist, wenn
die oder der Vorsitzende und ein weiteres Mit-
glied anwesend sind.“
4. Nach § 10 Absatz 3 werden die folgenden Ab-
sätze 3a und 3b eingefügt:
„(3a) Die Hochschule des Bundes für öffentliche
Verwaltung (Hochschule) kann mit Zustimmung
des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum
31. Dezember 2022 für Lehrveranstaltungen digi-
tale Lehrformate genutzt werden können.
(3b) Die Hochschule kann mit Zustimmung des
Auswärtigen Amts bis zum 31. Dezember 2022
zudem festlegen, dass die Ausbildungsabschnitte
1. in einer anderen Abfolge durchgeführt werden
als nach Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie
2. eine andere Dauer haben als nach Absatz 1
Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2.“
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Durchführung der Fachstudien“.
b) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Fachhochschule“ durch das Wort „Hochschule“
ersetzt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Hochschule kann bis zum 31. De-
zember 2022 festlegen, dass
1. auf das Grundstudium ein anderer Mindest-
anteil an Lehrstunden entfällt und
2. auf die Studiengebiete nach § 13 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 bis 6 ein anderer Mindest-
anteil an Lehrstunden entfällt.“
b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Fachhoch-
schule“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.
7. Nach § 13 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des
Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. De-
zember 2022 Lehrveranstaltungen oder Teile von
Lehrveranstaltungen in einen anderen Studienab-
schnitt der Fachstudien verschoben werden. Mög-
lich ist eine Verschiebung auch in ein Praktikum.“
8. Nach § 14 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a an-
gefügt:
„(2a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis
zum 31. Dezember 2022 Lehrveranstaltungen des
Hauptstudiums I oder Teile dieser Lehrveranstal-
tungen in einen anderen Studienabschnitt der
Fachstudien verschoben werden. Für eine Ver-
schiebung in ein Praktikum ist die Zustimmung
des Auswärtigen Amts erforderlich.“
9. Nach § 17 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt:
„(3a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann das
Praktikum II teilweise in der Zentrale des Auswärti-
gen Amts durchgeführt werden.“
10. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Vor Beginn der Praktika erstellt die Aus-
bildungsleitung für jede Anwärterin und jeden
Anwärter einen Ausbildungsplan, aus dem sich
die Sachgebiete ergeben, in denen sie oder er

ausgebildet wird. Der Ausbildungsplan ist der
Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu
geben.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Bis zum 31. Dezember 2022 kann das
Auswärtige Amt einen bereits bekannt gegebe-
nen Ausbildungsplan ändern. Die Änderung ist
der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu
geben.“
11. Nach § 20 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
gefügt:
„(4a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des
Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. De-
zember 2022
1. einige oder alle der in den Absätzen 2 bis 4
geregelten Leistungsnachweise in anderen Stu-
dienabschnitten zu absolvieren sind,
2. einige oder alle der schriftlichen Aufsichtsarbei-
ten jeweils durch einen anderen Leistungsnach-
weis ersetzt werden,
3. die Zahl der nach den Absätzen 2 bis 4 zu ab-
solvierenden Leistungsnachweise reduziert wird
und
4. vollständig auf die Leistungsnachweise verzich-
tet wird.“
12. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Hochschule kann mit Zustimmung
des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum
31. Dezember 2022 während der praxisbezoge-
nen Lehrveranstaltungen
1. nur ein Leistungsnachweis zu erbringen ist
oder
2. auf Leistungsnachweise vollständig verzichtet
wird.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „2“ die
Wörter „sowie die Durchschnittspunktzahl
der berufspraktischen Studienzeiten“ einge-
fügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Durchschnittspunktzahl der berufs-
praktischen Studienzeiten ist das arithmeti-
sche Mittel aus den einzelnen Bewertungen
der Ausbildungsgebiete und der Leistungs-
nachweise.“
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ausferti-
gung“ die Wörter „des zusammenfassenden
Zeugnisses“ eingefügt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Falls nach Absatz 2a festgelegt worden
ist, dass auf die Leistungsnachweise vollständig
verzichtet wird, kann die Hochschule mit Zu-
stimmung des Auswärtigen Amts festlegen,
dass die Durchschnittspunktzahl der berufs-
praktischen Studienzeiten aus den einzelnen
Bewertungen der Ausbildungsgebiete gebildet
wird. Dabei fließen die einzelnen Bewertungen
der Ausbildungsgebiete jeweils mit dem Ge-
wicht ein, das dem zeitlichen Anteil des Aus-
bildungsgebiets an der Gesamtdauer der
berufspraktischen Studienzeiten entspricht.“
13. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Hochschule kann mit Zustimmung
des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum
31. Dezember 2022
1. die Dauer der schriftlichen Aufsichtsarbeiten
verkürzt wird,
2. schriftliche Aufsichtsarbeiten jeweils ersetzt
werden durch eine der folgenden Prüfungs-
formen:
a) eine Hausarbeit,
b) eine andere Prüfungsarbeit oder
c) eine mündliche Prüfung, bei deren Durch-
führung Videokonferenztechnik genutzt
wird, wenn dafür geeignete technische
Einrichtungen zur Verfügung stehen, und
3. die Zahl der schriftlichen Aufsichtsarbeiten
auf drei, zwei oder eine reduziert wird.“
b) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 6a
und 6b eingefügt:
„(6a) Ist festgelegt worden, dass schriftliche
Aufsichtsarbeiten durch eine andere Prüfungs-
form ersetzt werden, so hat die erste Zwi-
schenprüfung bestanden, wer für drei Aufsichts-
arbeiten oder andere Prüfungsformen jeweils
mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat
und insgesamt eine Durchschnittspunktzahl
von mindestens 5,00 erreicht hat.
(6b) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der
schriftlichen Aufsichtsarbeiten auf weniger als
vier reduziert wird, so trifft die Hochschule mit
Zustimmung des Auswärtigen Amts eine
Regelung über das Bestehen der ersten Zwi-
schenprüfung. Sind mindestens zwei Aufsichts-
arbeiten absolviert worden, so muss die Durch-
schnittspunktzahl mindestens 5,00 betragen.“
14. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Hochschule kann im Einvernehmen
mit dem Auswärtigen Amt festlegen, dass bis
zum 31. Dezember 2022 die Prüfungskommis-
sion nur aus folgenden Mitgliedern besteht:
1. einer Beamtin oder einem Beamten des
höheren oder gehobenen Dienstes als Vorsit-
zender oder Vorsitzendem und
2. einer Sprachlehrerin oder einem Sprachlehrer
als Fachprüferin oder Fachprüfer oder zwei
Sprachlehrerinnen oder zwei Sprachlehrern
als Fachprüferinnen oder Fachprüfer.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Die Hochschule kann mit Zustimmung
des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum

31. Dezember 2022 eine der beiden Aufsichts-
arbeiten
1. mit Unterstützung durch Informationstechnik
durchgeführt wird oder
2. durch eine Hausarbeit oder eine andere
schriftliche Ausarbeitung ersetzt wird.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Die Hochschule kann mit Zustimmung
des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum
31. Dezember 2022 für die Durchführung des
mündlichen Teils der zweiten Zwischenprüfung
Videokonferenztechnik genutzt wird, wenn dafür
geeignete technische Einrichtungen zur Verfü-
gung stehen.“
15. Nach § 25 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
gefügt:
„(5a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des
Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. De-
zember 2022 die Prüfungskommission schon dann
beschlussfähig ist, wenn mindestens die oder der
Vorsitzende und eine Lehrende oder ein Lehrender
anwesend sind.“
16. Nach § 28 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt:
„(3a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des
Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. De-
zember 2022 für die Diplomarbeit eine längere Be-
arbeitungszeit als sechs Wochen unter Freistellung
von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der
Ausbildung zur Verfügung steht. Die Hochschule
kann zulassen, dass bis zum 31. Dezember 2022
die Diplomarbeit elektronisch als Datei übermittelt
wird.“
17. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Fachhoch-
schule“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Hochschule kann mit Zustimmung
des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum
31. Dezember 2022 die schriftlichen Aufsichts-
arbeiten mit Unterstützung durch Informations-
technik durchgeführt werden.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Hochschule kann mit Zustimmung
des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum
31. Dezember 2022 die Bearbeitungszeit für die
schriftlichen Aufsichtsarbeiten verkürzt wird.“
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Die Hochschule kann mit Zustimmung
des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum
31. Dezember 2022 die schriftlichen Aufsichts-
arbeiten – abweichend von Absatz 3 Satz 2 –
nicht an aufeinanderfolgenden Tagen geschrie-
ben werden.“
e) In Absatz 4 werden nach dem Wort „sind“ die
Wörter „bis zur Prüfung“ eingefügt.
f) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
fügt:
„(7a) Die Hochschule kann mit Zustimmung
des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum
31. Dezember 2022 jede schriftliche Aufsichts-
arbeit nur von einer oder einem Prüfenden be-
wertet wird. Ist eine schriftliche Aufsichtsarbeit
jedoch mit weniger als fünf Rangpunkten be-
wertet worden, so ist sie zusätzlich von einer
oder einem Zweitprüfenden zu bewerten. In die-
sem Fall gilt Absatz 7 Satz 2 bis 4 entspre-
chend.“
18. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Hochschule kann mit Zustimmung
des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum
31. Dezember 2022
1. für die Durchführung der mündlichen Prüfung
Videokonferenztechnik genutzt wird, wenn
dafür geeignete technische Einrichtungen
zur Verfügung stehen, oder
2. auf die mündliche Prüfung verzichtet wird,
wenn nicht gewährleistet werden kann, dass
die Durchführung ohne Verstöße gegen ord-
nungsrechtliche Vorgaben zur Bewältigung
der COVID-19-Pandemie erfolgt, selbst wenn
die Mindestzahl für die Beschlussfähigkeit
der Prüfungskommission nach § 25 Absatz 5a
reduziert würde.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Die Hochschule kann mit Zustimmung
des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum
31. Dezember 2022 die Dauer der mündlichen
Abschlussprüfung 30 Minuten je Anwärterin
oder Anwärter nicht unterschreiten darf.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Ist festgelegt worden, dass auf die
mündliche Prüfung verzichtet wird, so wird die
Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung
ersetzt durch das arithmetische Mittel aus den
Bewertungen der schriftlichen Aufsichtsarbeiten
der schriftlichen Prüfung (§ 29).“
19. Nach § 35 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Ist festgelegt worden, dass im Hauptstu-
dium vollständig auf die Leistungsnachweise
verzichtet wird, so legt die Hochschule mit Zustim-
mung des Auswärtigen Amts fest, durch welche
anderen Bewertungen die Durchschnittspunktzahl
des Hauptstudiums ersetzt wird bei der Berech-
nung der abschließenden Durchschnittspunktzahl.“
20. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die münd-
liche Prüfung verzichtet wird, so ist die Prüfung be-
standen, wenn
1. im Gesamtergebnis nach Absatz 1 mindestens
die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist,

2. in der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach
Bürgerliches Recht mindestens fünf Rang-
punkte erreicht worden sind oder das arithmeti-
sche Mittel aus der Bewertung der schriftlichen
Prüfung im Prüfungsfach Bürgerliches Recht
und den Bewertungen aller schriftlichen Leis-
tungsnachweise des Hauptstudiums im Fach
Bürgerliches Recht mindestens 5,00 beträgt und
3. das arithmetische Mittel aus den vier Aufsichts-
arbeiten der schriftlichen Prüfung mindestens
5,00 beträgt.“
Artikel 3
Änderung der
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom
15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch Arti-
kel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 2853) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zuläs-
sigkeit von Abweichungen aus Anlass der
COVID-19-Pandemie“.
b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 10a Digitale Lehrformate“.
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Allgemeine Voraussetzung für
die Zulässigkeit von Abweichungen
aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten
Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-
brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur
Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen
Maßnahmen notwendig ist.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können die
mündlichen Teile des Auswahlverfahrens unter
Nutzung von Videokonferenztechnik durchge-
führt werden, wenn dafür geeignete technische
Einrichtungen zur Verfügung stehen.“
b) Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b und c
wird wie folgt gefasst:
„b) die Leiterin oder der Leiter des für die Perso-
nalentwicklung und -planung des höheren
Dienstes zuständigen Referats,
c) die Leiterin oder der Leiter des für die Perso-
nalentwicklung und -planung des gehobenen
Dienstes zuständigen Referats,“.
c) Absatz 7 Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Leiterin oder den Leiter des für die
Personalentwicklung und -planung des
höheren Dienstes zuständigen Referats,“.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. die Leiterin oder den Leiter des für die
Personalentwicklung und -planung des
gehobenen Dienstes zuständigen Refe-
rats.“
d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
fügt:
„(7a) Das Auswärtige Amt kann festlegen,
dass bis zum 31. Dezember 2022 der Auswahl-
ausschuss schon dann beschlussfähig ist, wenn
die oder der Vorsitzende und ein weiteres Mit-
glied anwesend sind.“
4. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „Theoretische“ durch
das Wort „theoretische“ ersetzt.
b) In Nummer 4 wird das Wort „Praktische“ durch
das Wort „praktische“ ersetzt.
5. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a
Digitale Lehrformate
Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis
zum 31. Dezember 2022 für alle Lehrveranstaltun-
gen digitale Lehrformate genutzt werden können.“
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Bis zum 31. Dezember 2022 können in
den Fachprüfungen
1. die Aufsichtsarbeiten
a) mit Unterstützung durch Informationstech-
nik durchgeführt werden,
b) jeweils auf eine Bearbeitungszeit von weni-
ger als drei Zeitstunden verkürzt werden
und
c) jeweils durch eine Hausarbeit ersetzt wer-
den und
2. die mündlichen Prüfungen unter Nutzung von
Videokonferenztechnik durchgeführt werden,
wenn dafür geeignete technische Einrichtun-
gen zur Verfügung stehen.“
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Bis zum 31. Dezember 2022 können in
den Sprachprüfungen
1. die Aufsichtsarbeiten mit Unterstützung durch
Informationstechnik durchgeführt werden und
2. die mündlichen Prüfungen unter Nutzung von
Videokonferenztechnik durchgeführt werden,
wenn dafür geeignete technische Einrichtun-
gen zur Verfügung stehen.“

7. Nach § 15 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann
1. die Aufgabe für den Aktenvortrag mit Unterstüt-
zung durch Informationstechnik gestellt werden,
2. der Aktenvortrag unter Nutzung von Videokon-
ferenztechnik gehalten werden, wenn dafür ge-
eignete technische Einrichtungen zur Verfügung
stehen, und
Berlin, den 25. August
Der Bundesminister des
Heiko Maas
3. die mündliche Prüfung unter Nutzung von Video-
konferenztechnik durchgeführt werden, wenn
dafür geeignete technische Einrichtungen zur
Verfügung stehen.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
25. März 2020 in Kraft.
2021
Auswärtigen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4058. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4a4364044086c636….