Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes

LAP-htVerwDV

§ 9 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-htVerwDV/9#abs-1 (1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Baureferendarinnen und Bewerber zu Baureferendaren ernannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-htVerwDV/9#abs-2 (2) Die Baureferendarinnen und Baureferendare unterstehen der Dienstaufsicht der Ausbildungsbehörde. Während der Ausbildung außerhalb der Ausbildungsbehörde in einer Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörde unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.

§ 8 § 10