Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes
LAP-htVerwDV§ 9 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-htVerwDV/9#abs-1 (1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Baureferendarinnen und Bewerber zu Baureferendaren ernannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-htVerwDV/9#abs-2 (2) Die Baureferendarinnen und Baureferendare unterstehen der Dienstaufsicht der Ausbildungsbehörde. Während der Ausbildung außerhalb der Ausbildungsbehörde in einer Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörde unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.
Änderungsverlauf
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12.02.2009 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 3 Abs. 37 des Gesetzes vom 12. Februar 2009 (BGBl. I 320)
BGBl. 2009 I S. 320
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.