Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes
LAP-htVerwDV§ 10 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
Stand: 17.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-htVerwDV/10#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-htVerwDV/10#abs-2 (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 19 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung bis auf 18 Monate ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerichteten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-htVerwDV/10#abs-3 (3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-htVerwDV/10#abs-4 (4) Erreichen Baureferendarinnen oder Baureferendare das Ziel der Ausbildung insgesamt oder in einzelnen Abschnitten nicht, kann die Einstellungsbehörde den Vorbereitungsdienst um bis zu zwölf Monate verlängern.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-htVerwDV/10#abs-5 (5) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-htVerwDV/10#abs-6 (6) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhörung der Baureferendarinnen und Baureferendare in den Fällen des Absatzes 5 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-htVerwDV/10#abs-7 (7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 35 Abs. 2 und 3.