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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 320

BGBl. 2009 I S. 320 · 31.737 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 320 — Originalseite als Abbildung
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                                          Verordnung
                zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften
                                              Vom 12. Februar 2009

   Auf Grund des § 79 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-
beamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)
in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April
1972 (BGBl. I S. 713) und auf Grund des § 28 Absatz 7
Satz 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) ver-
ordnet die Bundesregierung:

                       Artikel 1

                    Verordnung
               über den Mutterschutz
       für Beamtinnen des Bundes und die
Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes
                 (Mutterschutz- und
       Elternzeitverordnung – MuSchEltZV)

                    Abschnitt 1

         Mutterschutz und Stillzeit

                          §1

      Anwendung des Mutterschutzgesetzes
  (1) Auf die Beschäftigung schwangerer oder stillen-
der Beamtinnen sind die Vorschriften des Mutter-
schutzgesetzes
1. zur Gestaltung des Arbeitsplatzes (§ 2 Absatz 1 bis 3
   des Mutterschutzgesetzes),

2. zu Beschäftigungsverboten (§§ 3 und 4 Absatz 1

   bis 3, §§ 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes),

3. zur Mitteilung der Schwangerschaft und zu ärzt-
   lichen Zeugnissen (§ 5 des Mutterschutzgesetzes)
   und
4. zu Stillzeiten (§ 7 Absatz 1 bis 3 des Mutterschutz-
   gesetzes)
entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Aufsichts-

behörde tritt die oberste Dienstbehörde. Diese kann die
Befugnis entsprechend § 8 Absatz 6 des Mutterschutz-
gesetzes auf die unmittelbar nachgeordnete Behörde
übertragen.
   (2) Die §§ 1 bis 5 der Verordnung zum Schutze der
Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I
S. 782), die zuletzt durch Artikel 440 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-

den ist, in der jeweils geltenden Fassung sind entspre-
chend anzuwenden.

                            §2

                   Besoldung bei
          Beschäftigungsverbot und Stillzeit
   Durch die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungs-
verbote nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit Aus-
nahme des Verbots der Mehrarbeit wird die Zahlung der
Dienst- und Anwärterbezüge nicht berührt. Das Gleiche
gilt für das Dienstversäumnis während der Stillzeit
(§ 7 des Mutterschutzgesetzes). Bemessungsgrundlage
für die Zahlung von Erschwerniszulagen nach der
Erschwerniszulagenverordnung sowie für die Vergütung
nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung ist der
Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letz-
ten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die
Schwangerschaft eingetreten ist.

                            §3

                      Zuschuss
               bei Beschäftigungsverbot
               während einer Elternzeit
   Beamtinnen erhalten einen Zuschuss von 13 Euro für
jeden Kalendertag eines Beschäftigungsverbots in den
letzten sechs Wochen vor der Entbindung und eines
Beschäftigungsverbots nach der Entbindung – ein-
schließlich des Entbindungstages –, der in eine Eltern-
zeit fällt. Dies gilt nicht, wenn sie während der Elternzeit

teilzeitbeschäftigt sind. Der Zuschuss ist auf 210 Euro

begrenzt, wenn die Dienst- oder Anwärterbezüge ohne
die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zu-
schläge und ohne Leistungen nach dem 5. Abschnitt
des Bundesbesoldungsgesetzes die Versicherungs-
pflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung
überschreiten oder überschreiten würden.

                            §4

                    Entlassung
            während der Schwangerschaft
              und nach der Entbindung
   (1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von
vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung
von Beamtinnen auf Probe und von Beamtinnen auf
Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen
BGBl. 2009, Seite 321 — Originalseite als Abbildung
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werden, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die
Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt ist. Eine
ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung
ist zurückzunehmen, wenn innerhalb von zwei Wochen
nach ihrer Zustellung der oder dem Dienstvorgesetzten
die Schwangerschaft oder die Entbindung mitgeteilt
wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich,
wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu vertreten-
den Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich
nachgeholt wird.

  (2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von
Absatz 1 die Entlassung aussprechen, wenn ein Sach-
verhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin auf Lebenszeit
im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Beamten-
verhältnis zu entfernen wäre.

   (3) Die §§ 31 und 32 des Bundesbeamtengesetzes
bleiben unberührt.
                          §5

                     Auslage
             des Mutterschutzgesetzes

              und dieser Verordnung

  In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei
Beamtinnen tätig sind, sind ein Abdruck des Mutter-
schutzgesetzes sowie ein Abdruck dieser Verordnung
an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.

                    Abschnitt 2

                     Elternzeit

                          §6

                 Anwendung des
     Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
   (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf
Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge in ent-
sprechender Anwendung des § 15 Absatz 1 bis 3 und
§ 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das durch
Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes vom 19. August 2007
(BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung.
   (2) Die Übertragung eines Anteils der Elternzeit von
bis zu zwölf Monaten nach § 15 Absatz 2 Satz 4 des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes muss recht-
zeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraumes an-
gezeigt werden. Die Zustimmung zur Übertragung darf
nur versagt werden, wenn zwingende dienstliche Be-
lange entgegenstehen.

                          §7
   Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

   (1) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Be-
amten, die Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge
haben, auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem
Dienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu be-
willigen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht
entgegenstehen.
  (2) Mit Genehmigung der zuständigen Dienst-
behörde darf während der Elternzeit auch eine Teilzeit-
beschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses in
dem in Absatz 1 genannten Umfang ausgeübt werden.
Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen
ab Antragstellung versagt werden, wenn dringende

dienstliche Belange entgegenstehen. Sie ist zu ver-
sagen, wenn einer der in § 99 Absatz 2 Satz 2 Num-
mer 2 bis 6 des Bundesbeamtengesetzes genannten
Gründe vorliegt.

                          §8
         Entlassung während der Elternzeit

   (1) Während der Elternzeit darf die Entlassung von
Beamtinnen und Beamten auf Probe und von Beamtin-
nen und Beamten auf Widerruf gegen ihren Willen nicht
ausgesprochen werden. Dies gilt nicht für Zeiten einer
Teilzeitbeschäftigung nach § 7 Absatz 1.

   (2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von
Absatz 1 Satz 1 die Entlassung aussprechen, wenn ein
Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein Be-
amter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfah-
rens aus dem Dienst zu entfernen wäre.
   (3) Die §§ 31 und 32 des Bundesbeamtengesetzes
bleiben unberührt.

                          §9

  Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen

   (1) Beamtinnen und Beamten werden für die Dauer
der Elternzeit die Beiträge für ihre Kranken- und Pflege-
versicherung bis zu monatlich 31 Euro erstattet, wenn
ihre Dienst- oder Anwärterbezüge vor Beginn der
Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetz-
lichen Krankenversicherung nicht überschritten haben

oder überschritten hätten. Hierbei werden die mit Rück-
sicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge so-

wie Leistungen nach dem 5. Abschnitt des Bundes-
besoldungsgesetzes nicht berücksichtigt. Nehmen die
Eltern gemeinsam Elternzeit, steht die Beitragserstat-
tung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Fami-
lienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt
werden soll.
   (2) Für die Zeit, für die sie Elterngeld nach § 4 des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes beziehen,
werden Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen
bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 sowie Be-
amtinnen und Beamten mit Anwärterbezügen auf An-
trag die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversiche-
rung über die Erstattung nach Absatz 1 hinaus in voller
Höhe erstattet, soweit sie auf einen auf den Beihilfe-
bemessungssatz abgestimmten Prozenttarif oder einen
die jeweilige Beihilfe ergänzenden Tarif einschließlich
etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen entfal-
len. Für andere Monate einer Elternzeit wird die Bei-
tragserstattung nach Satz 1 weitergezahlt, solange
keine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der re-
gelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird.

   (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf
die Beamtin oder den Beamten entfallende Beiträge für
die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung und
Pflegeversicherung.

                          § 10
                  Sonderregelung
                  für Richterinnen
            und Richter im Bundesdienst
   Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung
als Richterin oder Richter von mindestens der Hälfte bis
zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig.
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                    Abschnitt 3
 Übergangs- und Schlussvorschriften

                         § 11
                Übergangsvorschrift
   (1) Auf die vor dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder
oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der
Adoption aufgenommenen Kinder ist § 5 Absatz 3 der
Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2841) in
der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung
weiter anzuwenden.
  (2) Auf die vor dem 14. Februar 2009 geborenen Kin-
der oder auf die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der
Adoption aufgenommenen Kinder ist § 1 Absatz 2
Satz 2 und 3 der Elternzeitverordnung in der bis zum
13. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

                       Artikel 2
                      Änderung
              der Elternzeitverordnung

           für Soldatinnen und Soldaten

   § 1 der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und
Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. November 2004 (BGBl. I S. 2855), die durch Artikel 2
Absatz 26 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2748) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 des

   Bundeserziehungsgeldgesetzes oder § 15 Abs. 1
   des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“
   durch die Angabe „§ 15 Absatz 1 oder 1a des Bun-
   deselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ ersetzt.
2. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
  „Die Übertragung eines Anteils der Elternzeit muss
  rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeit-
  raums beantragt werden. Sie bedarf nicht der Zu-
  stimmung der Elternzeit erteilenden Stelle.“
3. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 5 des
   Bundeserziehungsgeldgesetzes oder § 1 Abs. 4 des
   Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ durch

   die Angabe „§ 7 Absatz 2 Satz 3 des Bundeseltern-

   geld- und Elternzeitgesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 3
          Änderung weiterer Vorschriften

   (1) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren
Kriminaldienst des Bundes vom 3. September 2001
(BGBl. I S. 2342), die zuletzt durch die Verordnung
vom 21. Juli 2008 (BGBl. I S. 1324) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
    oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
    rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit
    oder“.
   (2) § 3 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung über die
Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivoll-
zugsdienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3891), die zuletzt durch die Verordnung
vom 21. Mai 2008 (BGBl. I S. 913) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
    oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
    rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit
    oder“.
   (3) § 11 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 der Verordnung
über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim
Deutschen Bundestag vom 27. August 2003 (BGBl. I
S. 1678), die zuletzt durch § 56 Absatz 3 der Verord-
nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„3. die Elternzeit oder die Zeit einer Beurlaubung nach
    § 92 Absatz 1 bis 4 des Bundesbeamtengesetzes.“

   (4) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
Kriminaldienst des Bundes vom 7. September 2005
(BGBl. I S. 2758), die durch Artikel 3 Absatz 21 des
Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
    oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
    rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit

    oder“.

   (5) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren
Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 15. Ok-
tober 2001 (BGBl. I S. 2652), die zuletzt durch § 56
Absatz 5 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I

S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
    oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
    rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
    zeit,“.
   (6) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 11. Ok-
tober 2001 (BGBl. I S. 2640), die zuletzt durch § 56
Absatz 6 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I
S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor

    oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-

    rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
    zeit,“.

   (7) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren
nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren
Verwaltung des Bundes vom 8. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2612), die zuletzt durch § 56 Absatz 7 der Verord-
nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
    oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
    rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
    zeit,“.
   (8) § 9 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren
Auswärtigen Dienst vom 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088),
die zuletzt durch § 56 Absatz 9 der Verordnung vom
12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2009, Seite 323 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 323
„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
    oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
    rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
    zeit,“.
   (9) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
Auswärtigen Dienst vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1591),
die zuletzt durch § 56 Absatz 10 der Verordnung vom
12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
    oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
    rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
    zeit,“.

   (10) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die

Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren

Auswärtigen Dienst vom 28. Juli 2004 (BGBl. I S. 1939),

die zuletzt durch § 56 Absatz 11 der Verordnung vom

12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,

wird wie folgt gefasst:

„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
    oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
    rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
    zeit,“.
   (11) § 9 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die
Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren
Zolldienst des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1682), die zuletzt durch § 56 Absatz 12 der Verord-
nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
    oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
    rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
    zeit,“.

   (12) § 9 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die

Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen

nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 20. Juli
2001 (BGBl. I S. 1693), die zuletzt durch § 56 Absatz 13
der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
    oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
    rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
    zeit,“.

   (13) § 10 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über
die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobe-
nen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für
Arbeit vom 7. August 2001 (BGBl. I S. 2222), die zuletzt
durch § 56 Absatz 14 der Verordnung vom 12. Februar
2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
    oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
    rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
    zeit,“.
   (14) § 12 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung über
die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren
Dienst im Bundesnachrichtendienst vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1303), die zuletzt durch § 56 Absatz 15 der
Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
    oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
    rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
    zeit,“.
  (15) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
Dienst im Bundesnachrichtendienst vom 5. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2767), die zuletzt durch § 56 Absatz 16
der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
    oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
    rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
    zeit,“.
   (16) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die

Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren

Wetterdienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst

und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bun-

deswehr vom 1. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2595), die

zuletzt durch § 56 Absatz 17 der Verordnung vom

12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
    oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
    rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
    zeit,“.
   (17) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
nichttechnischen Dienst des Bundes im Deutschen
Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungs-
dienst der Bundeswehr vom 19. Februar 2002 (BGBl. I
S. 983), die zuletzt durch § 56 Absatz 18 der Verord-
nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
    oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-

    rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-

    zeit,“.

   (18) § 10 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung über
die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren
Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes
vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2779), die zuletzt
durch § 56 Absatz 19 der Verordnung vom 12. Februar
2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:

„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
    oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
    rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
    zeit,“.
   (19) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren
nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundes-
wehrverwaltung vom 28. November 2001 (BGBl. I
S. 3327), die zuletzt durch § 56 Absatz 20 der Verord-
nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
    oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
    rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
    zeit,“.
   (20) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundes-
BGBl. 2009, Seite 324 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 324
wehrverwaltung vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 779), die
zuletzt durch § 56 Absatz 21 der Verordnung vom
12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
    oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
    rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
    zeit,“.

   (21) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die

Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen

nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialver-

sicherung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3739),

die zuletzt durch § 56 Absatz 22 der Verordnung vom

12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
    oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
    rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
    zeit,“.
   (22) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren
Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung
des Bundes vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 935),
die zuletzt durch § 56 Absatz 23 der Verordnung vom
12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
    oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
    rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
    zeit,“.
   (23) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung
des Bundes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2057),
die durch § 56 Absatz 24 der Verordnung vom 12. Feb-
ruar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
    oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
    rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
    zeit,“.

   (24) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren
feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr vom
6. März 2002 (BGBl. I S. 1031), die zuletzt durch § 56
Absatz 25 der Verordnung vom 12. Februar 2009
(BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
    oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
    rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
    zeit,“.
   (25) In § 9 Absatz 2 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
vom 12. März 2002 (BGBl. I S. 1066), die zuletzt durch
§ 56 Absatz 26 der Verordnung vom 12. Februar 2009
(BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird die Angabe
„wegen Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den
§§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder nach der
Elternzeitverordnung“ durch die Wörter „wegen eines
Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer

Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften
oder wegen einer Elternzeit“ ersetzt.
   (26) In § 9 Absatz 2 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren tech-
nischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom
12. März 2002 (BGBl. I S. 1069), die zuletzt durch
§ 56 Absatz 27 der Verordnung vom 12. Februar 2009
(BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird die Angabe
„wegen Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den

§§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder nach der

Elternzeitverordnung“ durch die Wörter „wegen eines

Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer

Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften

oder wegen einer Elternzeit“ ersetzt.

   (27) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung
– Fachrichtung Wehrtechnik – vom 6. März 2002
(BGBl. I S. 1097), die zuletzt durch § 56 Absatz 28 der
Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
    oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
    rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
    zeit,“.

   (28) § 9 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren
technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung
– Fachrichtung Wehrtechnik – vom 6. März 2002
(BGBl. I S. 1051), die zuletzt durch § 56 Absatz 29 der
Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
    oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
    rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
    zeit,“.
   (29) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren
technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung
– Fachrichtung Wehrtechnik – vom 17. April 2002
(BGBl. I S. 1444), die zuletzt durch § 56 Absatz 30 der
Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
    oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
    rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
    zeit,“.
   (30) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die
Laufbahn und Ausbildung für den Amtsgehilfendienst in
der Bundeswehrverwaltung vom 13. März 2002 (BGBl. I
S. 1073), die durch Artikel 3 Absatz 52 des Gesetzes
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
    oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
    rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
    zeit,“.
   (31) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die
Laufbahn und Ausbildung für den einfachen Lagerver-
waltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom
13. März 2002 (BGBl. I S. 1077), die durch Artikel 3 Ab-
satz 53 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I
S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2009, Seite 325 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 325
„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
    oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
    rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
    zeit,“.

   (32) § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Ar-
chivdienst des Bundes vom 13. Juni 2002 (BGBl. I
S. 1843), die durch § 56 Absatz 31 der Verordnung
vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
    oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
    rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
    zeit,“.
   (33) § 9 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die

Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen

Archivdienst des Bundes vom 15. August 2002 (BGBl. I

S. 3187), die zuletzt durch § 56 Absatz 32 der Verord-

nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
    oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
    rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
    zeit,“.

   (34) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – vom
21. November 2002 (BGBl. I S. 4438), die zuletzt durch
§ 56 Absatz 35 der Verordnung vom 12. Februar 2009
(BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:

„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor

    oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-

    rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-

    zeit,“.

   (35) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und

Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 25. Mai 2003
(BGBl. I S. 750), die zuletzt durch § 56 Absatz 36 der
Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
    oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
    rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
    zeit,“.
  (36) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes vom
21. Januar 2004 (BGBl. I S. 105), die zuletzt durch

§ 56 Absatz 37 der Verordnung vom 12. Februar 2009
(BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:

„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
    oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
    rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
    zeit,“.

   (37) § 9 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren
technischen Verwaltungsdienst des Bundes vom
20. August 2004 (BGBl. I S. 2230), die zuletzt durch
§ 56 Absatz 38 der Verordnung vom 12. Februar 2009
(BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:

„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor

    oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-

    rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-

    zeit,“.

   (38) In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Tren-
nungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt
durch Artikel 15 Absatz 43 des Gesetzes vom 5. Feb-
ruar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird die
Angabe „nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 des Mutterschutz-
gesetzes, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 der Mutterschutzver-
ordnung“ durch die Wörter „für die Zeit vor oder nach
einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vor-
schriften“ ersetzt.

   (39) In § 3 Absatz 2 Nummer 4 der Mutterschutzver-
ordnung für Soldatinnen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2858),

die durch Artikel 15 Absatz 69 des Gesetzes vom

5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,

wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 der Mutterschutzverord-

nung“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 des Mutter-
schutzgesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 4

            Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig treten die Mutterschutzverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Novem-
ber 2004 (BGBl. I S. 2828), die zuletzt durch Artikel 15
Absatz 18 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160) geändert worden ist, und die Elternzeitverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. No-
vember 2004 (BGBl. I S. 2841), die zuletzt durch Arti-
kel 15 Absatz 23 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, außer Kraft.
                                Berlin, den 12. Februar 2009
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister des Innern
                                             Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 320. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fb9f2d382ff173ae….