Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes
LAP-htVerwDV§ 51 Aufstieg
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik - zugelassen werden.
Änderungsverlauf
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
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