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§ 51 LAP-htVerwDV — Aufstieg

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik - zugelassen werden.