Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes

LAP-hDBiblV

§ 9 Dauer, Inhalt, Gliederung und Abschluss des Vorbereitungsdienstes

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hDBiblV/9#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er umfasst die praktische Ausbildung in bibliothekarischen Schwerpunktbereichen und die theoretische Ausbildung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hDBiblV/9#abs-2 (2) Die theoretische Ausbildung dauert zwölf Monate und findet an einer Hochschule statt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hDBiblV/9#abs-3 (3) Die praktische Ausbildung umfasst das Praktikum I (großes Praktikum) von zehn Monaten und das Praktikum II (kleines Praktikum) von zwei Monaten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hDBiblV/9#abs-4 (4) Die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte wird in einem von der jeweiligen Einstellungsbehörde aufgestellten Ausbildungsplan festgelegt, der der Referendarin oder dem Referendar zu Beginn des Vorbereitungsdienstes ausgehändigt wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hDBiblV/9#abs-5 (5) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hDBiblV/9#abs-6 (6) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

§ 8 § 10