Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst
LAP-hADV 2004§ 14 Fach- und Sprachprüfungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hADV%202004/14?asof=2023-01-04#abs-1 (1) Prüfungsfächer sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hADV%202004/14?asof=2023-01-04#abs-2 (2) In den sechs Prüfungsfächern werden Prüfungen abgelegt, die jeweils aus mindestens einer Aufsichtsarbeit und einer mündlichen Prüfung bestehen. Bei jeder Prüfung werden die zugelassenen Hilfsmittel angegeben. Die Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken in ihr etwaige besondere Vorkommnisse. Sie verzeichnen in der Niederschrift den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Abgabe sowie Unterbrechungszeiten, soweit es sich nicht um Prüfungserleichterungen im Sinne von § 26 handelt, und unterschreiben die Niederschrift.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hADV%202004/14?asof=2023-01-04#abs-3 (3) Für die Bearbeitung jeder Aufsichtsarbeit in den vier Fachprüfungen (Absatz 1 Nr. 1 bis 4) werden mindestens drei und höchstens vier Zeitstunden angesetzt. Die mündliche Prüfung soll eine Zeitdauer von 20 Minuten pro Person nicht überschreiten; es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden. Für das Ergebnis der Fachprüfungen zählen der schriftliche Teil und der mündliche Teil je zur Hälfte. Besteht der schriftliche Teil der Prüfung aus zwei Aufsichtsarbeiten, zählen der schriftliche Teil zu zwei Dritteln und der mündliche Teil zu einem Drittel. Besteht der schriftliche Teil aus drei Aufsichtsarbeiten, zählen der schriftliche Teil zu drei Vierteln und der mündliche Teil zu einem Viertel.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hADV%202004/14?asof=2023-01-04#abs-3a (3a) Bis zum 31. Dezember 2024 können in den Fachprüfungen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hADV%202004/14?asof=2023-01-04#abs-4 (4) Die Sprachprüfungen bestehen jeweils aus zwei Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung. In den Aufsichtsarbeiten werden eine Übertragung eines Fachtextes in die Fremdsprache und eine Aufzeichnung in der Fremdsprache zur Aufgabe gestellt. Die mündlichen Prüfungen bestehen aus
Für das Ergebnis der Sprachprüfungen zählen der schriftliche und der mündliche Teil je zur Hälfte.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hADV%202004/14?asof=2023-01-04#abs-4a (4a) Bis zum 31. Dezember 2024 können in den Sprachprüfungen
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hADV%202004/14?asof=2023-01-04#abs-5 (5) Eine Prüfung ist bestanden, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat und mindestens die Hälfte der erbrachten Einzelleistungen mit "ausreichend" bewertet wurde.
Änderungsverlauf
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25.08.2021 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. August 2021 (BGBl. I 4058)
BGBl. 2021 I S. 4058
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.