Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst
LAP-hADV 2004§ 13 Prüfungskommission
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hADV%202004/13#abs-1 (1) Die Prüfungskommission besteht in der Regel aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Mitglieder sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hADV%202004/13#abs-2 (2) Zu den Prüfungen werden je nach Bedarf als weitere Mitglieder Fach- und Sprachprüferinnen und Fach- und Sprachprüfer hinzugezogen; diese werden von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung für die Dauer von drei Jahren bestellt. Bei den Dozentinnen und Dozenten der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts ist eine Bestellung nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hADV%202004/13#abs-3 (3) § 6 Abs. 7 gilt entsprechend.