Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst

LAP-gehDAAV 2004

§ 9 Dauer des Vorbereitungsdienstes

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/9#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/9#abs-2 (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/9#abs-3 (3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/9#abs-4 (4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1.
wegen einer Erkrankung,
2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,
3.
durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder
4.
aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/9#abs-5 (5) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Anwärterin oder des Anwärters - in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/9#abs-6 (6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 38 Abs. 2.

§ 8 § 10