Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst
LAP-gehDAAV 2004§ 10 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/10#abs-1 (1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten dauern jeweils 18 Monate, bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten bestehen aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/10#abs-2 (2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusammen mindestens 2 200 Lehrstunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/10#abs-3 (3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:
| 1. | Einführungspraktikum | Auswärtiges Amt | 1 Monat, |
| 2. | Studienabschnitt I | Grundstudium | 6 Monate, |
| 3. | Praktikum I | Auswärtiges Amt | 5 Monate, |
| 4. | Studienabschnitt II | Hauptstudium I | 6 Monate, |
| 5. | Praktikum II | Auslandsvertretung | 11 Monate, |
| 6. | Studienabschnitt III | Hauptstudium II | 6 Monate, |
| 7. | Prüfungspraktikum | Auswärtiges Amt | 1 Monat. |
Die Dauer des Hauptstudiums II kann zu Lasten des Hauptstudiums I um bis zu einem Monat verlängert werden. Während der Praktika werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen durchgeführt. Insbesondere können während des Praktikums II auf die Ausbildung im Ausland vorbereitende Lehrveranstaltungen sowie ein Sprachintensivkurs durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/10#abs-3a (3a) Die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 für Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden können.
Permalink zu Abs. 3brecht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/10#abs-3b (3b) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts bis 31. Dezember 2024 zudem festlegen, dass die Ausbildungsabschnitte
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/10#abs-4 (4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.
Änderungsverlauf
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25.08.2021 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 2021 (BGBl. I 4058, 4456)
BGBl. 2021 I S. 4058
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.