Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst

LAP-gehDAAV 2004

§ 10 Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten dauern jeweils 18 Monate, bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten bestehen aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusammen mindestens 2.200 Lehrstunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:

1.EinführungspraktikumAuswärtiges Amt1 Monat,
2.Studienabschnitt IGrundstudium6 Monate,
3.Praktikum IAuswärtiges Amt5 Monate,
4.Studienabschnitt IIHauptstudium I6 Monate,
5.Praktikum IIAuslandsvertretung11 Monate,
6.Studienabschnitt IIIHauptstudium II6 Monate,
7.PrüfungspraktikumAuswärtiges Amt1 Monat.


Die Dauer des Hauptstudiums II kann zu Lasten des Hauptstudiums I um bis zu einem Monat verlängert werden. Während der Praktika werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen durchgeführt. Insbesondere können während des Praktikums II auf die Ausbildung im Ausland vorbereitende Lehrveranstaltungen sowie ein Sprachintensivkurs durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

§ 8 § 10